Zuständigkeit
Im Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht (Amtsgericht) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, schließt die übrigen aus, sofern bei mehreren ein Antrag gestellt wurde. Wird der Insolvenzantrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt, so kann an das zuständige Gericht verweisen werden, wenn ein Verweisungsantrag gestellt wurde.
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