Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
Eröffnungsgrund - Insolvenzverfahren
Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und berechtigt Schuldner und Gläubiger zur Stellung eines Insolvenzantrages.
Zahlungsunfähig ist der Schuldner nach § 17 Abs. 2 S.1 InsO, wenn er zur Erfüllung seiner fälligen Zahlungspflichten nicht in der Lage ist. Eine Liquiditätslücke, die in spätestens 3 Wochen geschlossen werden kann, stellt dagegen lediglich eine Zahlungsstockung dar.
Die Zahlungsunfähigkeit muss im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung vorliegen. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit kann aufgrund von Indizien erfolgen, z.B. Schließung des Geschäftslokals, Inanspruchnahme von Zahlungszielen, Lieferung nur gegen Barzahlung oder Vorkasse, Pfändung, Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben, Zahlungsrückstände und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Ebenso ist die Zahlungseinstellung ein (widerlegbares) Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners. Es muss sich für alle Beteiligten der Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
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