Vorlage von Kontoauszüge bei Bezug von Alg II
Ist der Leistungsempfänger während des Bezuges von Hartz IV verpflichtet seine Kontoauszüge vorzulegen?
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Nach zwei ausgewählten Urteilen des Bundessozialgericht gilt u.a. folgendes:
1. Ein Leistungempfänger ist auch ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug bei jeder Beantragung von Leistungen nach dem SGB II – also auch bei Folgeanträgen auf Weitergewährung von Leistungen – grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Kontoauszüge der jeweils vergangenen drei Monate vorzulegen (BSG, B 4 AS 10/08 R – 19.02.2009).
2. Während die Einnahmen jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs. 12 i.V.m. 67a Abs. 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc.). Die überwiesenen Beträge müssen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben (BSG, B 14 AS 45/07 R – 19.09.2008).
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