Verbraucherinsolvenz: Versicherungen der Altersvorsorge

Pfändungsschutz von Versicherungen die der Altersvorsorge dienen im Insolvenzverfahren


Versicherungen, die der Altersvorsorge dienen, sind mit einigen Ausnahmen vor Pfändungen und damit auch während eines Verbraucherinsolvenz (oder ggf. Regelinsolvenz von natürlichen Personen) geschützt. Damit solche Versicherungen tatsächlich Pfändungs- und Insolvenzschutz genießen, müssen sie ohne Einschränkungen der Altersvorsorge dienen. Nach § 851 c Abs. 1 ZPO dürfen Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (Pfändungstabelle), wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

Nur wenn die Versicherung diese Voraussetzungen erfüllt, können die Leistungen, die aus der Versicherung gezahlt werden, allenfalls gemäß § 850 ff ZPO gepfändet werden.

Diese Regelung wird durch eine Reihe weiterer Normen flankiert. So sieht § 851 c Abs. 2 ZPO vor, dass der Schuldner unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln darf (Ansparphase). Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln.

Nach § 2 Abs. 7 VermBG ist ein Anspruch des Arbeitnehmer (Schuldners) auf vermögenswirksame Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber nicht übertragbar. Vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zahlt (ggf. Direktversicherung), sind hiernach zwar Lohnbestandteile, sie unterliegen jedoch nicht der Pfändung und sind somit „insolvenzfest“. Der Pfändungs- und Insolvenzschutz bezieht sich auch auf den Anteil, den u. U. der Arbeitnehmer selbst zu tragen hat und der direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird.

Sofern der Arbeitgeber im Zuge einer Entgeltumwandlung eine Direktversicherung oder Pensionskasse für seinen Arbeitnehmer abschließt, werden diese Verträge ohnehin nicht von einer Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers erfasst. Versicherungsnehmer (Vertragspartner) ist der Arbeitgeber. Sein Arbeitnehmer erhält in der Regel nur ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Diese Verträge fallen nicht in eine Insolvenz seines Arbeitnehmers.

Nach § 168 Abs. 1 VVG kann eine Versicherung nicht mehr gekündigt werden, wenn der Versicherungsvertrag der Altersvorsorge dient und der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen. Hiernach kann der Treuhänder in einem Verbraucherinsolvenzverfahren Verträge, die der Altersvorsorge dienen, nicht kündigen und ggf. den Rückkaufswert zur Masse ziehen.

Einen weiteren indirekten Schutz bietet § 167 VVG. Hiernach kann der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht.

Nach den genannten Vorschriften werden Versicherungen die der Altersvorsorge dienen vor einer Pfändung in der Einzelzwangsvollstreckung und vor einer Verwertung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 36 InsO) geschützt. Der Schutz erstreckt sich:

- auf die Ansparphase (§ 851 c Abs. 2 ZPO, § 2 Abs. 7 VermBG),

- auf das Ansparguthaben (Rückkaufswert) durch Verwertung desTreuhänders oder Insolvenzverwalters mittels Kündigung (§ 168 Abs. 3 VVG) und

- auf die Leistungs-/Auszahlungsphase (§ 851 c Abs. 1 ZPO).

Wir empfehlen daher genau zu prüfen, ob Versicherungsverträge der Pfändung unterliegen und damit Insolvenzfest sind oder nicht. Versicherungsverträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können in der Regel ohne größeren Aufwand insolvenzfest gemacht werden (§ 167 VVG).



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