Unterhaltsansprüch in der VerbraucherinsolvenzGehören Unterhaltsansprüche des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz in die Insolvenzmasse?
§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasst jedoch nur Unterhaltsrenten. Das Schicksal einmaliger Unterhaltszahlungen ist daher gesondert zu bestimmen. Für das Insolvenzrecht gibt es jedoch keine andere Behandlung, da ein genereller Gläubigerzugriff, der für ein Gesamtvollstreckungsverfahren typisch ist, abgelehnt wird. Daher fallen auch einmalige Unterhaltsleistungen nicht in die Insolvenzmasse.
Nicht von § 850 b ZPO erfasst werden Unterhaltsansprüche nach §§ 1360, 1360 a BGB während bestehender Haushaltsgemeinschaft, da sie nicht als Geldrente geschuldet werden. Sie sind jedoch nach allgemeiner Ansicht aufgrund ihrer Zweckbindung nach § 851 ZPO unpfändbar und können daher nicht in die Insolvenzmasse fallen.
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