Sparverträge in der Insolvenz
Sparverträge mit Versorgungscharakter
Zu den Verträgen mit Versorgungscharakter, die für Verbraucher i. S. d. § 304 InsO von großer Bedeutung sind, gehören auch Sparverträge, die im Rahmen betrieblicher und staatlicher Förderung vereinbart worden sind. Die Grenzen des Insolvenzbeschlages lassen sich nur dann genau bestimmen, wenn die verschiedenen Rechtsbeziehungen genau differenziert werden.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Erbringung vermögenswirksamer Leistungen ist nach § 2 Abs. 7VermBG nicht übertragbar und damit gem. § 851 ZPO nicht pfändbar. Ebenso unpfändbar sind die nach § 11 VermBG zur vermögenswirksamen Anlagen bestimmten Teile des Arbeitseinkommens, hinsichtlich deren der Arbeitnehmer ein schriftliches Verlangen nach § 11 VermBG geäußert hat.
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen das Kreditinstitut, mit dem der Sparvertrag nach § 8 VermBG abgeschlossen worden ist, auf Auszahlung des Sparguthabens ist dagegen grds. pfändbar und fällt in die Insolvenzmasse. Problematisch ist jedoch, ob diese Verträge in der Insolvenz vorzeitig gekündigt werden können. Seit 1989 ist die Idee des Kündigungsrechts in §§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 VermBG auf höchstpersönliche Kündigungsgründe beschränkt, sodass – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Sparvertrages – die Insolvenz eine vorzeitige Kündigung nicht mehr legitimieren dürfte.
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