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Praktika werden in der heutigen Zeit immer wichtiger. Zum Einen werden Praktika von vielen Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben. Zum Anderen kann der Einzelne durch das Ableisten von Praktika ggf. sein berufliches Fortkommen verbessern. Viele Unternehmen reagieren positiv, wenn bei einer Stellenbewerbung im Lebenslauf entsprechende Praktika enthalten sind.
Bei der Frage, ob ein Praktikum sozialversicherungspflichtig ist, ist zwischen vorgeschriebene und nicht vorgeschriebene Praktika zu unterscheiden, wobei zudem zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika, sowie entgeltlichen und unentgeltlichen Praktika zu unterscheiden ist.
Viele Studien- oder Prüfungsordnung schreiben Praktika vor. Immatrikulierte Studenten sind während eines von der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums in dieser Tätigkeit sozialversicherungsfrei. Dabei sind die Dauer des Praktikums, die Zahlung eines Entgelt und dessen Höhe, sowie die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich, § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 5 Abs. 3 SGB VI.
Wird dagegen dem Praktikanten im Rahmen eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums zur Berufsausbildung eine Vergütung bezahlt, so ist er in sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Sparten als Beschäftigter versicherungspflichtig, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI; § 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III. Die Vorschriften über eine geringfügig Beschäftigte finden keine Anwendung, § 7 Abs. 1 SGB V; § 5 Abs. 2 SGB VI.
Wird dem Praktikanten keine Vergütung gezahlt, so besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es in diesen Fällen zu einer besonderen Praktikantenversicherung, sofern keine vorrangige kostenfreie Familienversicherung für Sie besteht. Der Praktikant hat die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grds. selbst zu tragen, § 250 I Nr. 3 SGB V. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist er als zur Berufsausbildung Beschäftigter nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III pflichtversichert. Gem. § 162 Nr. SGB VI, § 342 SGB III wird zur Berechnung der Beitragshöhe von einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage von 1 % der monatlichen Bezugsgröße ausgegangen, die vom Verein allein zu tragen sind, § 20Abs. 3 SGB IV.
Bei nicht vorgeschriebenen Praktika ist zunächst zu beachten, dass in diesem Bereich das Werkstudentenprivileg der 20-Stunden-Grenze gilt. Das heißt bei einer Überschreitung der 20-Stunden-Grenze trägt der Praktikant die Sozialversicherungsbeiträge allein. Ansonsten ist auch hier zwischen den Arten des Praktikums und dessen Entgeltlichkeit zu unterscheiden.
Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika sind in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Praktikanten werden in diesem Falle wie Studenten behandelt, allerdings mit der Ausnahme der Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung. Insoweit hat der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge der Krankenversicherung, nicht die Rentenversicherung (§ 172 II 3 SGB VI) zu tragen.
Wird dem Praktikanten für seine Tätigkeit im Rahmen eines nicht vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums eine Vergütung gezahlt, so besteht in allen Sparten der Sozialversicherung eine hälftige Beitragspflicht des Praktikanten und des Arbeitgebers.
Im Gegensatz zur Beitragspflicht bei geringfügigen entgeltlichen vorgeschrieben Vor- oder Nachpraktika nach § 7 I SGB V; § 5 II SGBVI, führt die Geringfügigkeit der Vergütung bei nicht vorgeschriebenen entgeltlichen Vor- oder Nachpraktika zu einer Sozialversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber hat insoweit die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen.
Im Falle eines unentgeltlichen Vor- oder Nachpraktikums besteht in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht.
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