Sozialrecht: Versicherungs- und Beitragspflicht

Versicherungs- und Beitragspflicht bei Statusfeststellung mit Beginn der Beschäftigung


Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (Statusfeststellungsverfahren).

Durch die Streichung der §§ 7b und 7c SGB IV wird nunmehr die Versicherungs- und damit Beitragspflicht rückwirkend mit dem Datum der Aufnahme der Beschäftigung wirksam auch wenn im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erst später die Versicherungspflicht festgestellt wurde. Das kann erhebliche Risiken für den Arbeitgeber bedeuten, da er letztlich für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verantwortlich ist.

Wir beraten und vertreten Sie in Beitragsfragen Ihrer Arbeitnehmer und in Statusfeststellungsverfahren.



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