Sozialrecht: Unfallversicherung Berufsgenossenschaft Arbeitsunfall
Arbeitsunfall bei einer gemischten (privat und betrieblich motivierten) Verrichtung?
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Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) .
Bei Verrichtungen, die einerseits durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers motiviert sind und andererseits auch dem Arbeitgeber nützlich bzw dienlich sind, gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.5.2009, B 2 U 12/08 R) folgendes:
Eine solche Verrichtung ist versichert, wenn sie wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Danach ist für die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre. Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich, selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist.
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