Sozialrecht: Sonderkündigung bei Sonderbeitrag § 175 SGB V
Wenn die gesetzlichen Krankenkassen zur Kasse bitte und Sonderbeiträge erheben
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Mit Start des Gesundheitsfonds am 1. Januar 2009 zahlen alle gesetzlich Versicherten den gleichen allgemeinen Beitragssatz. Bis zum 31. Dezember 2010 überwies der Arbeitgeber wie gewohnt den Anteil des Versicherten und seinen Anteil des Beitrages an die jeweilige Krankenkasse. Nunmehr kann er die Beiträge für alle seine Beschäftigten gebündelt an eine gemeinsame Einzugstelle überweisen.
Durch den allgemeinen Beitragssatz sollen die Versicherten die Zusatzleistungen der verschiedenen Kassen leichter und besser vergleichen können. Nur wenn alle Krankenkassen einen einheitlichen Beitrag erheben, soll man nach Auffassung des Gesetzgebers wissen können, was die beste Krankenkasse sei. Durch den Gesundheitsfonds soll damit der Wettbewerb unter den Krankenkassen gefördert werden. Die Kassen sollen somit auch gezwungen werden, ihren Service zu verbessern. Im Wettbewerb zwischen den Kassen sollen der Service sowie die Leistungen entscheiden und nicht vorrangig der Beitragssatz.
Kommt eine Krankenkasse mit dem überwiesenen Geld nicht aus, darf sie jedoch einen Zuschlag erheben. Dessen Höhe ist auf höchstens ein Prozent des Bruttoeinkommens vom Versicherten begrenzt. Wenn der Versicherte den geforderten Zusatzbeitrag nicht akzeptiert, kann er die Kasse wechseln und der Zusatzbeitrag wird für ihn nicht fällig.
Nach § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt werden, wenn die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag erhebt, erhöht oder verringert. Das Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig von der 18monatigen Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V.
Zu beachten ist jedoch vom Versicherten, dass das Sonderkündigungsrecht bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, -erhöhung oder Prämienverringerung erklärt werden muss. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Kündigung nur dann wirksam wird, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
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