Sozialrecht: Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III
Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Krankengeldes (Aussteuerrung)
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Arbeitslose, die nach längerer Krankheit kein Krankengeld mehr erhalten, können gemäß § 125 SGB III im Wege der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können, aber prinzipiell noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten wollen und bereit sind, sich amtsärztlich begutachten zu lassen. Dies gilt, wenn sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Und zwar solange, bis über den Antrag Betroffener auf Erwerbsminderungsrente endgültig rechtskräftig entschieden worden ist.
Dies gelte auch für den Zeitraum, in dem ein negativer Bescheid der Rentenversicherung ergehe, der aber noch angefochten werde. Der Zweck der Regelung in § 125 SGB III bestehe darin, gesundheitlich dauerhaft eingeschränkten Arbeitslosen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung eigentlich nicht arbeitsfähig seien, daher eigentlich nicht der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen würden und somit auch im Sinne der §§ 118 und 119 SGB III nicht arbeitslos seien, dennoch den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Denn es solle verhindert werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur über den Umfang des Leistungsvermögens von Kranken auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Daher fingiere die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 SGB III die Arbeitsfähigkeit zugunsten der Betroffenen. Und diese unterstellte Verfügbarkeit gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 125 SGB III so lange, bis der Rentenversicherungsträger „positiv Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat“.
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