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Sozialrecht: Gesundheitsfond ab 01.01.2009

(Versicherte, Selbstständige, Arbeitgeber)


Mit Start des Gesundheitsfonds am 1. Januar 2009 zahlen gesetzlich Versicherte den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie alle gesetzlich Versicherten. Bis zum 31. Dezember 2010 überweist nach wie vor der Arbeitgeber wie gewohnt den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil des Beitrages an die Krankenkasse. Ab dem 1. Januar 2011 können Unternehmen die Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen optional auch gebündelt an eine Weiterleitungsstelle entrichten. Sie müssen dann nicht mehr wie bisher ggf. 217 unterschiedlich hohe Beiträge an 217 unterschiedliche Krankenkassen zahlen.

Nach dem Entwurf der Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14,0 Prozent. Dazu kommt ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, der nur von den Mitgliedern der Krankenkassen zu tragen ist.

Kommt eine Krankenkasse mit dem überwiesenen Geld aus dem Fond nicht aus, darf sie einen Zuschlag vom Versicherten erheben. Dessen Höhe ist aber auf höchstens ein Prozent des Bruttoeinkommens begrenzt. Verlangt die Kasse einen Zuschlag, dann steht dem Versicherten ein sofortiges Kündigungsrecht zu.

Durch die Einführung des Gesundheitsfonds verspricht sich die Politik, dass künftig die Zusatzleistungen der verschiedenen Kassen von dem Versicherten leichter und besser vergleichen werden können. Durch den Fonds werden die Kassen zudem gezwungen mehr wettbewerbsorientierter zu wirtschaften und natürlich Kosten zu sparen.

Der Versicherte kann nach wie vor innerhalb der gesetzlichen Versicherung die Krankenkassen wechseln. Hierbei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten. Der Versicherte muss jedoch mindestens Monate lang dort versichert gewesen sein. Erhebt jedoch die Kasse den Zusatzbeitrag oder der Zusatzbeitrag wird erhöht, dann besteht für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Über die Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse so rechtzeitig informieren, dass ein Kassenwechsel ohne den neuen Beitrag möglich ist.

Auch Rentnerinnen und Rentner zahlen ab dem kommenden Jahr den allgemeinen Beitragssatz.

Die Mitversicherung von Ehepartner und Kindern bleibt auch mit Einführung des Fonds bestehen. Für Ihre Kinder und mitversicherte Partner muss der Versicherte den eventuell anfallenden Zusatzbeitrag nicht zahlen.

Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, müssen einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. Diesen übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt.

Auch für ALG-II-Bezieher wird der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Für die Festlegung des Beitragssatzes gibt es klare Kriterien. Die Kosten der Krankenkassen müssen zu 100 Prozent gedeckt sein, damit die Kassen keine Schulden machen. Darum berechnet der so genannte Schätzerkreis aus Gesundheitsexpertinnen und -experten den Finanzbedarf der Kassen in den kommenden Jahren und legt der Bundesregierung einen Vorschlag für die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes vor. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung per Kabinettsbeschluss den Beitragssatz bestimmen und dem Bundestag vorlegen. Die Rechtsverordnung zum Beitragssatz trat am 1. November 2008 in Kraft, seit dem steht die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes fest.

Der allgemeine Beitragssatz gilt nur für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Er gilt nicht für privat Krankenversicherte.

Der Arbeitgeber zahlt nach wie vor die Hälfte des paritätischen Beitragssatzes (teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Der liegt ab Januar bei 14,6 Prozent. Die 0,9 Prozent Sonderbeitrag zahlt der Arbeitnehmer allein.

Auch in Zukunft werden die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld für die knapp 1,5 Mio. Selbständigen, die derzeit in der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, absichern und zahlen.

Freiwillig versicherte Selbständige mit Anspruch auf Krankengeld zahlen zur Absicherung des Krankengeldrisikos bisher Beiträge nach einem erhöhten Beitragssatz. Wer ohne Krankengeldanspruch versichert ist, zahlt Beiträge nach einem ermäßigten Beitragssatz.

Nach bisher geltendem Recht konnten die Krankenkassen den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige per Satzungsbeschluss ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Wer bisher als Selbständiger eine gesetzliche Krankenkasse wählte, musste genau darauf achten, ob die Versicherung einen Krankengeldanspruch beinhaltete, eingeschränkt beinhaltete oder einen solchen gar nicht umfasste.

Für diesen Personenkreis bringt die Gesundheitsreform ab dem 1. Januar 2009 eine deutliche Verbesserung. Dann besteht ein klares Wahlrecht für eine Absicherung mit oder ohne Krankengeldanspruch.

Ab dem 1. Januar 2009 gilt für freiwillig versicherte Selbständige grundsätzlich der einheitliche ermäßigte Beitragssatz. Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch. Selbständige können dann aber freiwillig und flexibel entscheiden, ob sie über einen Wahltarif einen Krankengeldanspruch bei ihrer Krankenkasse erhalten möchten oder nicht. Entscheiden sie sich dafür, zahlen sie eine entsprechende zusätzliche Prämie. Dabei sind verschiedene Tarifvariationen möglich.

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Krankengeld-Wahltarife anzubieten; eine Gesundheitsprüfung wie in der privaten Krankenversicherung ist nicht zulässig. So kann sich künftig jeder Selbständige bei jeder gesetzlichen Krankenkasse sowohl mit als auch ohne Krankengeldanspruch versichern.

Die neuen Wahltarife werden derzeit von den Krankenkassen vorbereitet. Es ist zu empfehlen, sich rechtzeitig vor dem Jahreswechsel mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um weitere Informationen zu erhalten.



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Arbeitsrecht /Sozialrecht unwiderrufliche Freistellung  zurueck: Arbeitsrecht /Sozialrecht unwiderrufliche Freistellung vor: Neuregelungen zum 1. Januar 2009 Neuregelungen zum 1. Januar 2009


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Arbeitseinkommen in der Verbraucherinsolvenz (08.01.2008)
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Riester-Rente und Insolvenz (05.12.2007)
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Forderungen aus Versicherungsverträgen in der Insolvenz (05.12.2007)
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Die Wohnung des Schuldners (05.12.2007)
Mietverträge in der Verbraucherinsolvenz
 
Bankverträge in der Verbraucherinsolvenz (24.11.2007)
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Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO (22.11.2007)
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Anwendungsbereich - Verbraucherinsolvenz (22.11.2007)
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