Sozialrecht: Familienversicherung trotz Entlassungsabfindung
Mitversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
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In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind neben den Kindern grundsätzlich auch der Ehegatte des Versicherten beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung) sofern er kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (derzeitig ca: 350,00 €) überschreitet (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI).
Der mitversicherte Ehemann muss sich hierbei auch keine einmalig gezahlte Entlassungsabfindung als Einkommen anrechnen lassen. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V schließt die Familienversicherung nur aus, wenn der Familienangehörige ein regelmäßiges monatliches Einkommen über den Grenzbetrag bezieht. Für eine fiktive Aufteilung der Abfindungssumme auf mehrere Monate gebe es nach dem Urteil des BSG – Az.: B 5b/8 KN 1/06 KR R keine gesetzliche Grundlage.
Wird dagegen eine Entlassungsabfindung in regelmäßigen monatlichen Raten die über dem Grenzbetrag liegen gezahlt, verneint die Rechtssprechung eine Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
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