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Sozialrecht: FamilienversicherungFamilienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungOhne zusätzliche Beiträge sind Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung – unter bestimmten Voraussetzungen – mitversichert. Dazu gehören Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Kinder. Zu den Kindern gehören auch
Vorraussetzungen sind:
Für Kinder bestehen allerdings Altersgrenzen: Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Der Anspruch kann sich aber bis zum 25. Lebensjahr verlängern, wenn sie noch weiter zur Schule gehen oder studieren. Auch wenn sie ein freiwilliges soziales (im Sinne des FSJG) oder ökologisches Jahr (im Sinne des FÖJG) leisten, ist eine Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Sollte die Schul- oder Berufsbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert werden, verlängert sich die Familienversicherung um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. Für erwerbslose Kinder bleibt die Familienversicherung nach dem 18. Lebensjahr noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erhalten. Behinderte Kinder, deren Behinderung während einer bestehenden Familienversicherung eingetreten ist, und die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, sind ohne zeitliche Begrenzung mitversichert. Für Kinder ist dagegen eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn von den miteinander verheirateten Eltern lediglich der Elternteil mit dem niedrigen Einkommen gesetzlich krankenversichert ist und das Gesamteinkommen des höherverdiendenden Elternteils die montaliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (2009= 4.050,00 Euro) übersteigt. Fällt das Kind aus der Familienversicherung heraus, weil der höherverdienende Elternteil – der nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist – die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, so ist das Kind ab diesem Zeitraum nachzuversichern.
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