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Sozialrecht: Entgeltfortzahlung und KrankengeldWer zahlt, wenn das Kind aufgrund Erkrankung betreut werden muss?
Bezahlte Freistellung: Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld erhalten Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach (sonstigen) arbeitsrechtlichen Vorschriften ist dabei dem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes durch die Krankenkasse gemäß § 45 SGB V vorrangig. Die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs richtet sich hierbei nach den Bestimmungen des § 616 BGB. Danach besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass ein Zeitraum von maximal fünf Arbeitstagen als „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ angesehen wird. Die Festsetzung dieses Zeitraums entspricht der Anspruchsdauer von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V. Sofern ein Anspruch auf bezahlte Freistellung tarifvertraglich für zum Beispiel lediglich drei Arbeitstage vorgesehen ist, so besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes unter den üblichen Anspruchsvoraussetzungen, wobei diese Tage aber auf die Höchstbezugsdauer angerechnet werden. Unbezahlte Freistellung: Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit die bezahlte Freistellung tariflich oder einzelvertraglich ausgeschlossen ist. Die unbezahlte Freistellung kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden und ist daher unabdingbar. Dieses hat der Gesetzgeber in § 45 Abs. 3 SGB V festgelegt. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung analog dem Anspruchszeitraum bei Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Wer kann Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes beanspruchen? Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist auch, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das erkrankte Kind muss dabei selbst gesetzlich krankenversichert, das heißt in der Regel familienversichert, sein. Als Kinder gelten hier die ehelichen und die für ehelich erklärten Kinder, die Adoptivpflegekinder, die nichtehelichen Kinder, die Stiefkinder und Enkel (bei überwiegendem Unterhalt durch den Versicherten) sowie Pflegekinder. Als behindert und auf Hilfe angewiesen gelten dabei Kinder, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wie hoch ist das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes? Für die Höhe und Berechnung gelten die Regelungen gesetzlicher Bestimmungen für Krankengeld gemäß § 47 SGB V. Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes beträgt demnach 70 Prozent des aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen errechneten Regelentgelts und darf 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen. Wie lange kann Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bezogen werden? Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage. Der Anspruch auf Krankengeld für dasselbe Kind kann von jedem mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich versicherten Elternteil für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr geltend gemacht werden. Wenn also in einer Familie mehrere Kinder leben, bestehen die Ansprüche in einem Kalenderjahr entsprechend mehrfach. Insgesamt ist der Anspruch für einen mit Anspruch auf Krankengeld Versicherten allerdings auf 25 Arbeitstage begrenzt. Während der Dauer der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 616 BGB (s. bezahlte Freistellung) ruht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Soweit das (nichtbehinderte) Kind bei Beginn der Freistellung des Versicherten von der Arbeit zwar noch keine zwölf Jahre alt war, das zwölfte Lebensjahr aber während der Zeit, für die der Versicherte von seinem Dienst freigestellt wurde, vollendet, fällt der Krankengeldanspruch mit dem Tag der Vollendung des 12. Lebensjahres weg. Bei allein erziehenden Versicherten ist die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr auf 20 Arbeitstage beziehungsweise für mehrere Kinder auf 50 Arbeitstage insgesamt festgelegt. Bei der Definition eines „Alleinerziehenden“ ist dabei auf das nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu bestimmende Personensorgerecht für das betreffende Kind abzustellen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist die Ausübung des gemeinsamen Personensorgerechts in der Regel von einer Sorgerechtserklärung abhängig.
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