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Sozialrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 –

Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen Klage erfolgreich


Die Beschwerdeführerin, eine Vertragsärztin, hatte beim Sozialgericht Klage wegen mehrerer Honorarbescheide erhoben, die sie im April 2000 um zwei weitere Honorarbescheide erweiterte. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bezog sich nicht auf diese Bescheide, obwohl diese Klage im Januar 2004 zu den bereits anhängigen Klagen verbunden worden war. Im Berufungsverfahren wies das Landsozialgericht im Februar 2006 daraufhin, dass die Berufung wegen der fehlenden erstinstanzlichen Entscheidungen über die zwei Honorarbescheide unzulässig sei. Nach Trennung der Berufungsverfahren verwarf das Landessozialgericht im Dezember 2007 die Berufung als unzulässig. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin im April 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht. Über die gestellten Anträge auf Protokollberichtigung, Urteilsergänzung und Urteilsberichtigung entschied das Landessozialgericht im Mai 2008 (Protokollberichtigung), im Dezember 2008 (Urteilsergänzung, zugestellt im April 2009) und im April 2009 (Urteilsberichtigung). Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht im März 2009. Die Beschwerdeführerin erinnerte das Sozialgericht seit Februar 2006 mehrfach an die noch ausstehende Entscheidung über die zwei Honorarbescheide, die im April 2000 mit Klage angegriffen worden waren. Das Sozialgericht ergriff weder verfahrensfördernde Maßnahmen noch erging bis heute eine Entscheidung.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben, denn die Untätigkeit des Sozialgerichts in diesem Verfahren verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach Abwägung der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass über den Abschluss des durch den Schriftsatz vom 2. April 2000 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens nach inzwischen über neun Jahren noch keine Klarheit besteht.

Die Sachmaterie weist im Vergleich zu den anderen von der Beschwerdeführerin betriebenen und bereits 2004 in erster Instanz abgeschlossenen Klageverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auf, die die neunjährige Verfahrensdauer rechtfertigen. Obwohl die Beschwerdeführerin das Sozialgericht verschiedentlich auf eine noch ausstehende Entscheidung hinsichtlich der Honorarbescheide für die fraglichen Quartale hingewiesen hat, hat das Sozialgericht das Verfahren seit September 2004 nicht mehr gefördert. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Verfahrensfortgang anfangs nicht unerheblich durch in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegende Gründe behindert wurde, lässt sich auch dadurch die erhebliche Verfahrensverzögerung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.

Die Einlegung der Rechtsmittel wegen der fehlenden Entscheidung über die fraglichen Honorarbescheide durch die Beschwerdeführerin führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist ausschlaggebend, dass das Verfahren vor dem Landessozialgericht von der Einlegung der Berufung im Oktober 2004 bis zur Zustellung des die Berufung verwerfenden Urteils im April 2008 seinerseits knapp dreieinhalb Jahre gedauert hat, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Ein weiteres Jahr verging, bis im April 2009 die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsergänzung zugestellt und der Beschluss über den Antrag auf Urteilsberichtigung getroffen wurden. Das ist in Anbetracht der bereits im Februar 2006 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Landessozialgerichts, die Berufung sei hinsichtlich der noch nicht vom Sozialgericht entschiedenen Klageerweiterung unzulässig, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Das Landessozialgericht hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen, um angesichts des damals immerhin schon rund sechs Jahre dauernden Verfahrens jede weitere Verzögerung der seiner Auffassung nach noch ausstehenden sozialgerichtlichen Entscheidung zu vermeiden.

Nicht anderes gilt im Ergebnis, wenn das Sozialgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Rechtshängigkeit der unter dem 2. April 2000 erhobenen Klage bereits im Jahr 2004 entfallen ist. In diesem Fall entspricht es in Anbetracht aller Umstände, namentlich der unklaren prozessualen Lage, ebenfalls nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn ein Beteiligter eines wirksam anhängig gemachten gerichtlichen Verfahrens trotz verschiedener Erinnerungen an eine Sachentscheidung vom dem Gericht, bei dem sein Verfahren möglicherweise noch anhängig ist, über Jahre im Ungewissen darüber gelassen wird, dass das Gericht das Verfahren bereits für abgeschlossen hält.

Die weitere Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ebenfalls die Untätigkeit des Sozialgerichts in einem seit 2008 anhängigen Verfahren gerügt hatte, wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 115/2009 vom 8. Oktober 2009)



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