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Sozialrecht: Anrechnung von Einkommen und VermögenWas ist Einkommen und was ist Vermögen? Wie werden sie angerechnet?Nach § 76 Abs. 1 BSHG (alt) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese müssen zur Deckung des Sozialhilfebedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen, sog. „bereite Mittel“.
Nach der „Zuflusstheorie“ der BVerwG ist Einkommen im Sinne des Sozialrechts alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig zu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Grundsätzlich ist hierbei von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (sog. Normativer Zufluss). So wird z.B. eine Lohnsteuerjahresausgleichszahlung auf 12 Monate ab Erhalt umgelegt.
Einkommen welches im Bedarfszeitraum zufließt, wird in diesem Zeitraum angerechnet. Da regelmäßig der Kalendermonat als Berechnungszeitraum zugrunde gelegt wird, sind alle Zuflüsse, die im Kalendermonat eingehen, als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im Leistungsbescheid, der meist vor Beginn des Monats erstellt wird, werden Einkünfte, die im Laufe des Kalendermonats zu erwarten sind, angerechnet (z.B. Kindergeld, Arbeitslosengeld usw.). Problematisch wird dies, wenn die berücksichtigte Zahlung wider Erwarten nicht erfolgt. Für diesen Monat leistet die Behörde zu wenig. Der Bescheid ist unrichtig und muss angefochten werden. Auch hier ist jedoch die Monatsfrist für einen Widerspruch zu beachten, die bei ausgebliebenen Zahlungen zum Ende des Monats schnell abgelaufen sein kann. Eine Nachzahlung ist nach bisher herrschender Meinung nicht möglich, weil § 44 SGB X bei Leistungsansprüchen im Sozialhilferecht nicht gelten soll.
Wird dagegen eine Zahlung nicht angerechnet, weil diese bisher nicht geleistet wurde und erfolgt zur Monatsmitte die erste Zahlung, wird der Bescheid unrichtig. Der Sozialhilfeträger kann nach § 48 SGB X den Bescheid insoweit ändern und nach den hierfür vorgesehenen Vorschriften die Überzahlung zurückfordern. Nach § 2 Abs. 3 der Alg II-V kann nunmehr auch im nächsten Monat ein Abzug erfolgen, was in der Praxis häufig vorgenommen wird.
Bei der Zuordnung von Einkommen auf den Kalendermonat treten immer wieder Probleme auf, z.B. wenn der Bedarfszeitraum keine vollen Monat umfasst, sondern ggf. nur die Zeit ab dem 15. eines Monats, weil erst an diesem Tag Leistungen beantragt wurden. Hier stellt sich die Frage, wie Zahlungen, die Anfang des Monats erfolgten (Restlohn, Unterhalt) zu berücksichtigen sind. Auch ist nicht deutlich, ob Einnahmen, die vor Antragstellung erzielt wurden, angerechnet werden dürfen, weil sie im selben Kalendermonat gezahlt wurden.
Grundsätzlich sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, § 2 SGB XII sämtliche Einkünfte auf den Bedarf anzurechnen. In § 11 SGB II, § 82 SGB XII finden sich Definitionen des Einkommens sowie Ausnahmen von der Berücksichtigung. Anrechnungsfreie Einkünfte sind z.B.: · Schmerzensgeld, soweit laufend gezahlt, · Grundrente nach dem BVG, · Leistungen nach § 14 Gesetz „Hilfswerk für behinderte Kinder“, · Leistungen nach § 4 „Mutter und Kind-Stiftun“, · Erziehungsgeld, § 8 Abs. 1 BErzGG, · Leistungen nach § 16 HIV-Hilfegesetz usw.
Problematisch sind Geldeingänge wie: · Erbschaft · Erstattung von Nebenkosten bei der Miete · Erstattung von Kfz-Steuer · Zahlung eines Lohnsteuerjahresausgleichs · Nachzahlung von Unterhalt · Zahlung einer Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis · Nachzahlung von Kindergeld oder Wohngeld usw.
Hier stellt sich die Frage, ob diese Eingänge als Einkommen oder Vermögen zu behandeln und wie sie ggf. anzurechnen sind.
Beim Erwerbseinkommen ist zunächst ein Freibetrag nach § 11 Abs. 2 SGB II in Höhe von 100 € abzusetzen. Sind die Aufwendungen – bei Einkünften über 400 € monatlich – höher, werden diese berücksichtigt. Sodann errechnet sich der Freibetrag nach § 30 SGB II nach dem Bruttoeinkommen.
Wird ein Zahlungseingang oder Wertzuwachs als Vermögen gewertet, muss dieser Wert vollständig verbraucht werden, bevor ein Leistungsanspruch besteht. Bestimmte Vermögensteile werden jedoch geschützt.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist z.B. ein Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen geschützt. In den Durchführungshinweisen wird ein Betrag von 5.000 € als angemessen angesehen.
In § 12 Abs. 2 SGB II werden die Freibeträge vom (Geld-)Vermögen geregelt. Hier gilt z.B.:
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