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Der redliche Schuldner wird von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden befreit; dies gilt grundsätzlich nur für persönliche Schulden, die er bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits hatte.
Voraussetzungen
· Der Schuldner ist eine natürliche Person.
· Der Schuldner hat selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt; das Verfahren wurde eröffnet und durchgeführt.
1. Antrag
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht einzureichen. Er kann begrenzt nachgereicht werden. Dem Antrag ist die Erklärung zur Restschuldbefreiung beizufügen, die umfasst:
· eine Abtretungserklärung, in der der Schuldner den pfändbaren Teil seiner laufenden Einkünfte auf die Dauer von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt.
· eine Erklärung darüber, ob die laufenden Einkünfte bereits verpfändet oder abgetreten sind (denn diese Pfändungen oder Abtretungen sind nur noch zeitlich begrenzt gültig)
· ggf. den Antrag, die Wohlverhaltensperiode von sechs auf fünf Jahr zu verkürzen, weil bereits am 01.01.1997 Zahlungsunfähigkeit vorlag (Art. 107 EGInsO)
2. Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung
Im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger befragt, ob sie mit einer Restschuldbefreiung für den Schuldner einverstanden sind. Anschließend ergeht eine Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn die Masse nicht ausreicht, um alle Massekosten (das sind die Kosten, die durch oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind) zu decken, sofern nicht die Stundung auf Antrag des Schuldners bewilligt worden ist.
Sie wird auf Antrag eines Gläubigers versagt, wenn der Schuldner:
· wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuchs (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt worden ist,
· in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
· in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese versagt worden ist,
· im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach diesem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,
· während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Liegen keine Versagungsgründe vor, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.
3. Wohlverhaltensperiode
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die “Wohlverhaltensperiode“ für den Schuldner. Sie beträgt in der Regel sechs Jahre. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder entsprechend seiner in Stufe 2 abgegebenen Abtretungserklärung abführen.
Der Treuhänder hat die eingenommenen Beträge einmal jährlich gleichmäßig an die Gläubiger zu verteilen. Wurden die Verfahrenskosten dem Schuldner gestundet, so werden die eingenommenen Beträge zunächst zur Deckung dieser Kosten verwendet.
Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode belässt der Treuhänder dem Schuldner 10% des pfändbaren Anteils seiner Bezüge und im sechsten Jahr 15% zusätzlich zu dem pfändungsfreien Betrag.
Neben dieser Leistungsverpflichtung treffen den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ferner sog. Obliegenheiten. Diese sind
· die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Eine zumutbare Tätigkeit darf der Schuldner nicht ablehnen. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss er die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er eine angemessene Beschäftigung aufgenommen hätte.
· die Herausgabe von ererbtem oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtem Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder,
· eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle des Schuldners sowie über seine Bezüge und sein Vermögen,
· die Verpflichtung, Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten schuldhaft, versagt ihm das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt. Gleiches gilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft nicht an Eides Statt versichert.
Die Tätigkeit des Treuhänders wird vergütet. Decken die vom Schuldner abgeführten Beträge die Mindestvergütung des Treuhänders (jährlich 100,00 €) nicht, kann dies ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn der Schuldner nicht den fehlenden Betrag an den Treuhänder zahlt, oder die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet sind.
4. Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird. Es hört dazu alle Insolvenzgläubiger und den Treuhänder an. Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder des Treuhänders wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner seine Pflichten und Obliegenheiten (siehe oben) nicht erfüllt hat.
Hat der Schuldner hingegen alle seine Pflichten erfüllt, so wird ihm nun die Restschuldbefreiung erteilt. Keiner der Insolvenzgläubiger kann seine Forderungen mehr durchsetzen. Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger am Verfahren selbst teilgenommen hat. Sicherungsrechte (wie z.B. Sicherungsübereignungen) bleiben aber erhalten.
Keine Gültigkeit hat die Restschuldbefreiung für Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und für Strafen.
5. Widerruf
Ein Widerruf der Restschuldbefreiung ist auf Antrag eines Gläubigers innerhalb eines Jahres nach der Erteilung möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner doch während der Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheiten verletzt hat.
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