Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)
Skelettschäden, chronische Schmerzsyndrome, Krebskrankheiten, Herz- und Kreislauferkrankungen sowie psychiatrische Krankheiten
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Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI hat, wer:
· keine 67 Jahre alt ist, · teilweise oder voll erwerbsgemindert ist und · deshalb unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht erwerbstätig sein kann,
sowie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
· die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und · in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat oder · die Wartezeit vorzeitig erfüllt hat.
Die Feststellung der Erwerbsminderung orientiert sich
· an dem individuellen Leistungsvermögen des Versicherten und · an einer Prognose darüber, wieweit dieses Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbar ist.
Die Ursache für die Erwerbsminderung muss eine dauerhafte Krankheit oder Behinderung sein. Im Gegensatz zu dem Begriff Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, ob eine Behandlungsbedürftigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Erforderlich ist vielmehr ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Eine bislang unterbliebene Behandlung führt jedoch in der Regel zu einer Befristung der Rente.
In der anwaltlichen Praxis ist festzustellen, dass die am häufigsten auftretenden Krankheitsbilder Skelettschäden, chronische Schmerzsyndrome, Krebskrankheiten, Herz- und Kreislauferkrankungen sowie psychiatrische Krankheiten Ursachen für die Leistungsminderung sind.
In der heutigen Zeit nehmen die psychisch bedingten Störungen / somatoforme Störungen immer mehr an Bedeutung zu. Die objektive Beweislast für das Vorliegen seelisch bedingter Störungen sowie ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit trifft den Versicherten.
Bei der Prüfung, ob ggf. die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen erörtern wir die genauen Krankenvorgeschichte: Welche Vorerkrankungen führten zur Unfähigkeit, wurden Behandlungen durchgeführt und wenn ja mit welchem Erfolg, z.B. auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Es ist ferner zu klären, ob bei den bestehenden Erkrankungen und Behinderung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, dies kann auch ein anderer Beruf als der bisherige sein. Im Wege der Akteneinsicht ziehen wir in der Regel alle Unterlagen (z.B. Leistungsbewertungen) der Leistungsträger bei. Ggf. ist es angezeigt, einen weiteren Arzt aufzusuchen, der eine Behandlung und Behinderung erneut dokumentiert. Gerade bei psychisch bedingten Störungen arbeiten wir mit Gutachtern zusammen, die über fundierte Erfahrungen bei der Leistungsbegutachtung in Rentenverfahren verfügen.
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