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Pfändungsschutz für Bankkonto

Bundestag berät Kontopfändungsschutz


Der Deutsche Bundestag hat am 24.01.2008 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes in erster Lesung beraten.

Mit dem Entwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

„Eine Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben ist ohne Girokonto heutzutage kaum vorstellbar. Häufig werden kein Mietvertrag, kein Stro ml ieferungsvertrag, kein Festnetzanschluss und in der Regel auch kein Arbeitsvertrag ohne die Erteilung einer Einzugsermächtigung für ein Girokonto oder den Nachweis einer Kontoverbindung abgeschlossen. Daher sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden. Mit dem P-Konto erhält der Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren einen automatischen Pfändungsschutz, der vermeidet, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Beratungen im Deutschen Bundestag zügig abgeschlossen werden, damit Verbraucherinnen und Verbraucher noch in diesem Jahr ihr P-Konto nutzen können“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher unbefriedigend.

Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Automatischer Pfändungsschutz

Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (985,15 €) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.

  • Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.

  • Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.

  • Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht.

2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“)

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – „P-Konto“ – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen

Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II – werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.

4. Vorrang des P-Kontos

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herköm ml ichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos kann er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf weiteren herköm ml ichen Pfändungsschutz ist er damit nicht mehr angewiesen.

5. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbständiger

Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

6. Inkrafttreten

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.

Beispielsfälle

1. Fall:

Das monatliche Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1000 € wird auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni, es besteht ein Guthaben in Höhe von 1000 €.

a) derzeitige Rechtslage

Mit der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pfändung (hier: 15.) nach dem Zahlungstermin (hier 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens für die Zeit von der Pfändung (hier: 15.) bis zum nächsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann (§ 850k der Zivilprozessordnung).

Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:

Nettoeinkommen:

1000,00 €

Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(nach Tabelle zu § 850c ZPO)


10,40 €

Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat)

989,60 €

Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:

989,60 € x 15
         30

= 989, 60 € : 2

= 494,80 €

Pfändungsfrei auf dem Konto ist ein Betrag in Höhe von 494,80 € und daher vom Gericht freizugeben.

b) künftige Rechtslage

Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15 €. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt. Der Schuldner hat – wie bisher – noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen.

2. Fall:

Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 € netto.

a) derzeitige Rechtslage

Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:

Nettoeinkommen:

1200,- €

Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(Freibeträge nach § 850c ZPO:
985,15 € für den Schuldner,
370,76 € für die Ehefrau und
206,56 € für das Kind = 1562,47 €





0,- €

Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat)

1200,- €

Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:

1200,- € x 15
         30

= 1200,- € : 2

= 600,- €

Pfändungsfrei auf dem Konto ist ein Betrag in Höhe von 600 € und daher vom Gericht freizugeben.

b) künftige Rechtslage

Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung automatisch einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15 €. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages entfällt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich aus einen pfändungsfreien Betrag von 1200 € zu beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren pfändungsfreien Betrag auf dem Konto zu berücksichtigen.

3. Fall:

Das Guthaben des Bankkontos eines selbständig tätigen Unternehmers in Höhe von 1000 € wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen für Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.

a) derzeitige Rechtslage

Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört.

b) künftige Rechtslage

Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten. Auf die Darstellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher verwiesen.


(Quelle: Pressemitteilung BMJ vom 24.01.2008)



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