Hausrat in der Insolvenz
Nicht zur Insolvenzmasse gehören – wie sich bereits aus § 36 InsO ergibt – die Gegenstände, die unpfändbar sind sowie die Sachen, die zum
gewöhnlichen Haushalt gehören und nach § 812 ZPO nicht gepfändet werden sollen. Diese Pfändungsverbote beruhen auf den durch diese Gegenstände eng verbundenen personenrechtlichen Elementen, sowie auf dem sozialstaatlich gebotenen Existenzschutz für die Betroffenen.
Letztes Update 08.04.2012 |

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