Obliegenheiten
Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren
Die Pflichten der Schuldner sind u.a. in § 295 InsO wie folgt geregelt:
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verhei
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ichen und dem Gericht und dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter auf Verlangen Auskunft
4. über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
5. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Unterlässt der Schuldner also die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit oder nimmt er, wenn er arbeitslos ist, ein ihm zumutbares Arbeitsverhältnis nicht auf, so kann ihm auf entsprechenden Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Der Schuldner muss das ihm Mögliche tun, um durch Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder, falls er ohne Arbeit ist, die Annahme einer zumutbaren Arbeit seinen Teil zur Gläubigerbefriedigung beizutragen. An die Zumutbarkeit werden strenge Anforderungen gestellt. Anzunehmen ist auch eine berufsfremde Arbeit, ggf. eine auswärtige Arbeit, notfalls auch eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit. Der Erwerbslose muss sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühen und nicht nur für das Arbeitsamt seine Arbeitskraft vorhalten. Auf Pflichten des Schuldners gegenüber seinen Familienangehörigen, z.B. zur Betreuung minderjähriger Kinder ist aber Rücksicht zu nehmen.
Erlangt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode als Erbe Vermögen, so hat er die Hälfte des Wertes an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter herauszugeben. Die andere Hälfte verbleibt ihm.
Die Pflichten gemäß Nr. 3 dienen dazu, dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter und dem Gericht die Überwachung der Einhaltung der Pflichten zu ermöglichen. Die Anzeige eines jeden Wechsels des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle hat dabei besondere Bedeutung.
Alle Gläubiger sollen gleichmäßig bedacht werden, deshalb bestimmt Nr. 4, dass zusätzliche Zahlungen nur an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter geleistet und keinem der Insolvenzgläubiger Sondervorteile verschafft werden dürfen.
Der Schuldner kann auch Restschuldbefreiung erlangen, wenn er während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit ausübt, etwa ein Gewerbe betreibt. Im Ergebnis dürfen die Gläubiger hierdurch aber nicht schlechter gestellt werden. Er muss deshalb von sich aus insgesamt den gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abführen, den dieser erhalten hätte, wenn der Schuldner in angemessener abhängiger Tätigkeit beschäftigt wäre.
Schließlich muss auch die jährliche Mindestvergütung an den Treuhänder gezahlt werden, § 298 InsO. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4 a InsO gestundet sind.
Wird gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann jeder Gläubiger beim Gericht während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Erfolgt eine Versagung, kann vor Ablauf von zehn Jahren kein neuer Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden.
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