Arbeitsverträge in der Insolvenz
Wenn Schuldner sich zur Leistung von Diensten bzw. Arbeit verpflichtet haben, sind die §§ 103 ff InsO über die Abwicklung schwebender Verträge unanwendbar. Zwar fällt der pfändbare Anspruch auf Arbeitsentgelt in die Insolvenzmasse, doch bleibt die Arbeitskraft selbst ein höchstpersönliches, mit der Person des Schuldners untrennbar verbundenes Gut. Damit kann der Arbeitsvertrag des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fallen, sodass der Treuhänder nach § 80 InsO hier nicht zuständig ist. Der Schuldner hat als Arbeitnehmer weiterhin allein das Recht, Arbeitsverträge abzuschließen und sie zu beenden.
Das unpfändbare Arbeitseinkommen fällt nicht in die Insolvenzmasse, sodass es nicht dem Treuhänder, sondern dem Arbeitnehmer-Schuldner auszuzahlen ist.