|
§ 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält einen umfassenden Verbotskatalog für Werbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb der Fachkreise. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG ist die Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels untersagt.
Mit seiner Entscheidung (Urteil v. 01.03.2007 – Az.: I ZR 51/04) ist der BGH von seiner früheren strengen Rechtssprechung abgerückt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG sei – so die BGH-Entscheidung – vom historischen Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand verstanden worden. An dieser Auslegung könne jedoch mit Rücksicht auf die Tragweite der durch Art. 12 Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit nicht festgehalten werden. Es sei vielmehr eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG setze danach voraus, das die Werbung geeignet sein muss,
1. das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und
2. dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt wird.
Hiernach wird kaum ein Fall vorstellbar sein, indem diese beiden Punkte zutreffen werden. Insbesondere im Arzt- oder Klinikbereich wird die Abbildung eines Arztes nicht geeignet sein, den Leser unsachlich zu beeinflussen und dadurch sogar seine Gesundheit mittelbar zu beeinträchtigen. Ein Anwendungsbereich dieser Norm ist daher zweifelhaft.
Die Entscheidung des BGH wirft auch die Frage auf, ob die Erwägungen zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG auch auf die anderen Verbote dieser Vorschrift anzuwenden sind.
§ 11 Abs. 1 HWG lautet:
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf, 2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, 3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, 4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels, 5. mit der bildlichen Darstellung a. von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b. der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c. des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen, 6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, 7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, 8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien, 11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, 14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür, 15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür. Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.
|