Arzthaftung und Vertragsarztrecht, Recht der Leistungserbringer
In dem Fachgebiet Medizinrecht beraten und vertreten wir Sie u.a. in den Bereichen: ·Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Haftung, ·Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung, ·Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere ärztliches Berufsrecht, ·Berufsrechts sonstiger Heilberufe, ·Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung, ·Vergütungsrecht der Heilberufe, ·Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht, ·Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, ·Apothekenrechts, ·Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
Wenn Sie Beratungsbedarf haben und wir die Prüfung Ihres Sachverhalts übernehmen sollen, können Sie uns kurzfristig telefonisch, per Fax oder per Email kontaktieren. Achten Sie hierbei immer auf die ggf. bereits laufenden Fristen. In einem ersten Telefonat können wird – für Sie unverbindlich und kostenlos – Ihren Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbaren. Wir sind bundesweit tätig und können in jedem Fall schnell reagieren, auch wenn Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen.
Soweit vorhanden, übernimmt u. U. Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Vertretung. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen. Im Übrigen prüfen wir, ob ggf. Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Bei uns wird niemand wegen der Kosten „weggeschickt“.
Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Teilhabe am Leben in der Gesellschaft - Finalitätsprinzip - Zustand nach Tumorentfernung - Heilungsbewährung - abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen
Wir beraten u.a.: Arbeitsentgelt vor der Insolvenz / Insolvenzgeld / Arbeitsentgelt während der Insolvenz / Freistellung während der Insolvenz / Urlaub während der Insolvenz / Kündigung während der Insolvenz / Betriebsübergang während der Insolvenz
Liegen Bereitschaftszeiten der Rettungssanitäter in wechselnden Arbeitsschichten, arbeiten die Arbeitnehmer „ununterbrochen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD und haben deshalb Anspruch auf die Wechselschichtzulage.
Bundesverfassungsgericht wird nicht nur die Hartz-IV-Leistungen für Kinder, sondern auch die von Erwachsenen und damit die Berechnungsgrundlage für die Sozialhilfe überprüfen.
Hat ein bevollmächtigter Vertreter der Gewerkschaft die verspätete Klageerhebung verschuldet, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Der Arbeitnehmer muss sich das Verschulden des Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen.