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Mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der späteren Entscheidung des VormG sind i.d.R. auch Kosten für den Betroffenen verbunden. Die Kosten ergeben sich aus den Betreuungskosten und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
1. Was sind Betreuungskosten?
Als Kosten der Betreuung kommen insbesondere in Betracht:
• Ersatz von Aufwendungen für ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer nach § 1835 BGB (z.B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten)
• Pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB (max. 323,– Euro jährlich)
• Vergütung für Berufsbetreuer nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit dem VBVG, z.B. für Vereinsbetreuer, Rechtsanwälte und andere selbständige Betreuer.
• Vergütung und Auslagen des Verfahrenspflegers nach § 67a FGG (i.d.R. Rechtsanwälte). Diese sind zunächst stets aus der Staatskasse zu zahlen, wobei bei vermögenden Betreuten ein Rückgriff der Staatskasse auf das Vermögen in Betracht kommt (§ 93a Abs. 2 KostO).
Freibetrag für Vermögen und Einkommen des Betreuten
Im Gegensatz zu den Gerichtskosten liegt der Vermögensfreibetrag i.d.R. bei 2.600,– Euro analog zur VO zu § 90 SGB XII (ausführlich hierzu Infobrief 5503). Der weitergehende Freibetrag für Betreute, die Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhalten, (25.311,– Euro,vgl. auch BayObLG, FamRZ 2003, 966) entfällt zum 01.01.2005 völlig, da ein solcher Freibetrag im SGB XII nicht mehr vorgesehen ist. Ein „angemessenes Hausgrundstück“, das vom Betreuten und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird, wird dabei nicht mitgerechnet. Das Einkommen wird ebenfalls überprüft und unter Umständen berücksichtigt (§ 1836c BGB). Es gelten die Einkommensgrenzen nach §§ 82, 85 Abs. 1 u. 86 SGB XII. Für Betreute wird i.d.R. die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 694,– Euro (Stand: 01.07.2007) zuzügl. Kosten der Unterkunft und ggf. einem Familienzuschlag in Frage kommen.
Wer trägt die Kosten?
Der Betroffene hat die Kosten der Betreuung, die die o.g. Freibeträge übersteigen, grundsätzlich aus seinem Einkommen und Vermögen selbst zu tragen (§ 1836c BGB). Übersteigt sein Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze, so muss das VormG entscheiden, mit welchem Betrag sich der Betreute an den Kosten seiner Betreuung zu beteiligen hat. Das Gericht wird also im Einzelfall beispielsweise noch besondere Belastungen berücksichtigen. Hat der Betreute keine Einkommens- oder Vermögenswerte oder liegen sie unterhalb der Freibeträge, so werden die Kosten aus der Staatskasse erstattet (sog. Mittellosigkeit – § 1836a BGB).
Wie definiert sich die Mittellosigkeit?
Der Betreute ist dann mittellos im Sinne des Gesetzes, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung des Betreuers aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1836d BGB). Gleiches gilt, wenn er die Kosten der Betreuung nur im Wege der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen z.B. gegen unterhaltspflichtige Angehörige aufbringen könnte. Wenn die Staatskasse die Kosten der Betreuung wegen Mittellosigkeit übernommen hat, kann sie noch bis zu 10 Jahre den Betroffenen in Regress nehmen (wenn er z.B. später durch eine Erbschaft zu Vermögen gekommen ist – § 1836e BGB).
Müssen Angehörige oder Erben die Kosten der Betreuung bezahlen?
Familienangehörige werden zunächst für eine bestehende Betreuung nicht zur Deckung der Kosten herangezogen. Als unterhaltspflichtige Angehörige sind sie im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht und ihrer Leistungsfähigkeit dem Betreuten jedoch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das VormG kann unter Umständen die unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Zahlung von Unterhalt auffordern bzw. Unterhaltszahlungen gerichtlich durchsetzen und die Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an den Kosten der Betreuung beteiligen.
Bei Tod des Betreuten müssen die Kosten der Betreuung aus dem Erbe beglichen werden. Die Erben haften jedoch nur dann, wenn sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben und nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses (§ 1836e BGB). Sie haben einen Grundfreibetrag von 2.082,– Euro (Stand: 01.07.2007). Auf eigenes Einkommen und Vermögen der Erben darf nicht zurückgegriffen werden (ausführlich Info-Brief 5515).
Welche Rechtsmittel gibt es?
Der Betreute kann gegen die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung oder Vergütung aus seinem Einkommen oder Vermögen nur dann sofortige Beschwerde (Frist: 2 Wochen) einlegen, wenn der Beschwerdegegenstand über 150,– Euro liegt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässt. Auch der Erbe kann unter den o.g. Voraussetzungen gegen die Entscheidung des Gerichtes zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe an die Staatskasse zu leisten hat, sofortige Beschwerde einlegen. Der Betreuer kann unter den gleichen Voraussetzungen auch bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung oder Vergütung gegen die Staatskasse Beschwerde einlegen. Eine weitere Beschwerde (Frist: 2 Wochen) ist für alle Beteiligten nur dann möglich, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 FGG). Bei einem Beschwerdegegenstand bis 150,– Euro bleibt gegen die Entscheidung des Rechtspflegers lediglich das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung (Frist: 2 Wochen). Ein weiterer Instanzenzug ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
2. Kosten des gerichtlichen Betreuungsverfahrens/Gerichtskosten
Die Vorschriften zur Regulierung der Kosten im Gerichtsverfahren finden sich in der Kostenordnung (KostO). Das Gericht stellt dem Betroffenen oder anderen Kostenschuldnern unter Umständen Gebühren und Auslagen in Rechnung.
Was sind Gerichtsgebühren?
Für das Tätigwerden des VormG in Betreuungsverfahren kann das Gericht jährliche Gebühren erheben. Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr von 5,– Euro pro angefangene 5.000,– Euro Vermögen erhoben (§ 92 Abs. 1 KostO). Die Gebühren werden erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit Erlass des Beschlusses) und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 23.05.2006 (Az. 1 BvR 1484/99) ist § 92 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 KostO mit Artikel 3 Abs. 1 des GG nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Betreuungsmaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Kostenordnung entsprechend zu ändern.
Was sind gerichtliche Auslagen?
Zu den gerichtlichen Auslagen zählen in erster Linie die Kosten für den Sachverständigen (§ 137 Ziff. 6 KostO), Postgebühren für Zustellungen (§ 137 Ziff. 2 KostO), Kopierkosten (§ 136 KostO), Reisekosten für Richter und Rechtspfleger (§ 137 Ziff. 7 KostO), Kosten des Verfahrenspflegers (§ 137 Ziff. 16 KostO) usw.
Was sind außergerichtliche Auslagen?
Hierzu zählen z.B. die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter oder zum Gericht, ggf. sein Verdienstausfall während dieser Zeit.
Freibetrag des Betroffenen
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden überhaupt erst dann erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten/ Schulden mehr als 25.000,– Euro beträgt (§ 92 Abs. 1 KostO). Ein „angemessenes Hausgrundstück“, das vom Betreuten und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird, wird dabei nicht mitgerechnet. Weitere Häuser oder Grundstücke werden mit dem aktuellen Verkehrswert berücksichtigt. Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle.
Bei den Kosten des Verfahrenspflegers handelt es sich um einen Sonderfall. Obwohl es sich um Verfahrenskosten handelt, gilt hier ein anderer Freibetrag (§ 93a Abs. 2 KostO). Wie bei den Betreuungskosten hat der Betroffene lediglich einen Vermögensfreibetrag von 2.600,– Euro.
Wer trägt die Kosten?
Wird eine Betreuung angeordnet, hat der Betroffene die Gerichtskosten (Gebühren und festgesetzte Auslagen) zu tragen, sofern sein Vermögen über der o.a. Freigrenze liegt. Ehepartner, Kinder und sonstige Angehörige müssen keinesfalls diese Kosten übernehmen; ihr Einkommen und Vermögen wird auch nicht bei der Berechnung der Freigrenze berücksichtigt. Wird die Bestellung eines Betreuers abgelehnt oder das Gerichtsverfahren ohne eine Entscheidung beendet, so werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 96 KostO). Gleiches gilt generell in einem Unterbringungsverfahren (§ 128b KostO). Wir die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht abgelehnt, muss der Betroffene zunächst die Kosten für einen Anwalt, den er möglicherweise zur Wahrung seiner Rechte beauftragt hat, selbst bezahlen. Das Gericht kann aber die Auslagen des Betroffenen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen (§ 13a Abs. 1 FGG). Hat ein Dritter die Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch grobes Verschulden verursacht, kann das Gericht ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegen (§ 13a Abs. 2, S. 2 FGG).
Welche Rechtsmittel gibt es?
Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers in Kostenfragen ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Erinnerung möglich (unbefristet). Beschwerdeberechtigt sind der Betroffene, sein Betreuer und möglicherweise die Erben oder andere Kostenschuldner. Als weiteres Rechtsmittel ist die Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO möglich. Eine weitere Beschwerde ist nur dann möglich, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 14 Abs. 3 KostO).
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