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Gerichtskosten im Eröffnungsverfahren
Die Gerichtskosten berechnen sich gemäß § 58 GKG aus dem Wert der Insolvenzmasse. Der Gebührensatz beträgt gemäß Nr. 2310 der Anlage 1 zum GKG 0,5. Gemäß Anlage 2 zum GKG beträgt die Mindestgebühr damit 12,50 €, für einen Gläubiger allerdings gemäß Nr. 2311 Anlage 1 zum GKG mindestens 150,00 €. Hinzuzurechnen sind die Auslagen für Zustellungen und Kopien.
Gerichtskosten im vereinfachten Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz)
Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 2320 bis 2332 der Anlage 1 zum GKG und sind abhängig vom Antragsteller. Der Gebührensatz beträgt für ein nicht vorzeitig beendetes Verbraucherinsolvenzverfahren 2,5. Der Gegenstandswert folgt gemäß § 37 Abs. 1 GKG aus dem Wert der Insolvenzmasse, bzw. bei einem Gläubigerantrag aus dem Wert der Forderung dieses Gläubigers, wenn der Wert der Forderung über dem Wert der Insolvenzmasse liegt. Auslagen für Veröffentlichungen, Zustellungen und Kopien sind hinzuzurechnen.
Kostenschuldner ist gemäß § 23 GKG jeweils der Antragsteller (Schuldner oder u.U. ein Gläubiger).
Danach ergibt sich für das Eröffnungs- und das Insolvenzverfahren ein Gebührensatz von in der Regel 3 und Gerichtskosten entsprechend der nachfolgenden Tabelle (zzgl. der Auslagen des Gerichts von ca. 150,00 € - 500,00 €).
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Streitwert bis … €
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3 Gerichtsgebühren
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Streitwert bis … €
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3 Gerichtsgebühren
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300,00
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75,00
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6.000,00
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408,00
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600,00
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105,00
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7.000,00
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453,00
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900,00
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135,00
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8.000,00
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498,00
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1.200,00
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165,00
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9.000,00
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543,00
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1.500,00
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195,00
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10.000,00
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588,00
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2.000,00
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219,00
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13.000,00
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657,00
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2.500,00
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243,00
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16.000,00
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726,00
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3.000,00
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267,00
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19.000,00
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795,00
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3.500,00
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291,00
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22.000,00
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864,00
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4.000,00
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315,00
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25.000,00
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933,00
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4.500,00
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339,00
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30.000,00
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1.020,00
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5.000,00
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363,00
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35.000,00
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1.107,00
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Kosten des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
Der Treuhänder erhält in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600,00 € betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,00 €. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100,00 €, § 13 Abs. 1 InsVV.
Zusätzlich kann der Treuhänder nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt, § 8 Abs. 3 InsVV.
Daraus ergibt sich in der Regel eine Mindestvergütung des Treuhänders in masselosen Verfahren von weniger als 6 Forderungsanmeldungen von:
Treuhändergebühr § 13 Abs. 1 InsVV 600,00 € Auslagen pauschal § 8 Abs. 3 InsVV (15 %) 90,00 € 19 % MwSt 131,10 € Gesamt: 821,10 € (ggf. zzgl. besondere Zustellkosten ca. 1,00 pro Zustellung Aufgabe zur Post)
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