Insolvenzverfahren und Stundung der Kosten
Verfahrensrechtliches zur Kostenstundung
Die Verfahrenskostenstundung (§ 4 a InsO) kann vom Insolvenzgericht nur bewilligt werden, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Für diesen Antrag sind keine Formvorschriften normiert worden. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen ergeben sich in der Regel bereits aus dem Insolvenzantrag bzw. den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO beigefügten Verzeichnissen, so dass gesonderte Formulare nicht erforderlich sind.
Der Antrag muss dem Insolvenzgericht in begründeter, nachvollziehbarer Form darlegen, dass das schuldnerische Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Kommt bei bestehender Ehe ein Prozesskostenvorschuss des Partners in Betracht, dann hat der Schuldner von sich aus oder auf Anforderung durch das Gericht auch Auskunft zu erteilen über die Leistungsfähigkeit des Ehegatten oder über den fehlenden Zusammenhang der Schulden zu den ehelichen Lebensverhältnissen.
Das Insolvenzgericht hat nach § 5 InsO den Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln, wobei der Schuldner nach § 20 InsO der wichtigste Adressat für weitere Auskünfte ist.
Nach § 4 a Abs. 3 InsO ist über den Antrage nach Maßgabe der jeweiligen Verfahrensabschnitte besonders zu entscheiden. Der Schuldner kann jedoch von Anfang an einen umfassenden Stundungsantrag stellen. In der Regel wird aufgrund der summarischen Prüfung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Stundung auf den ersten Abschnitt beschränkt. Dagegen ist bei einer Bewilligung im Eröffnungsverfahren üblicherweise auszusprechen, dass sich die Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung erstreckt.
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