Unterhaltsansprüch in der Insolvenz
Unterhaltsansprüche sind nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO grds. unpfändbar, können jedoch im Einzelfall nach § 850 b Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet werden, wenn die bisherige Vollstreckung den Gläubiger nicht befriedigt hat und eine solche Pfändung der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung der Billigkeit verlangt eine konkrete Abwägung der jeweiligen Gläubiger- und Schuldnerinteressen. In der Neufassung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO wird nunmehr eine entsprechende Anwendung der §§ 850 b und 850 d ZPO abgelehnt, da diese Normen die Pfändbarkeit des Einkommens ausschließlich für einzelne Gläubiger und Gläubigergruppen modifizieren, sodass sie für eine Gesamtvollstreckung nicht geeignet sind.
§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasst jedoch nur Unterhaltsrenten. Das Schicksal einmaliger Unterhaltszahlungen ist daher gesondert zu bestimmen. Für das Insolvenzrecht gibt es jedoch keine andere Behandlung, da ein genereller Gläubigerzugriff, der für ein Gesamtvollstreckungsverfahren typisch ist, abgelehnt wird. Daher fallen auch einmalige Unterhaltsleistungen nicht in die Insolvenzmasse.
Nicht von § 850 b ZPO erfasst werden Unterhaltsansprüche nach §§ 1360, 1360 a BGB während bestehender Haushaltsgemeinschaft, da sie nicht als Geldrente geschuldet werden. Sie sind jedoch nach allgemeiner Ansicht aufgrund ihrer Zweckbindung nach § 851 ZPO unpfändbar und können daher nicht in die Insolvenzmasse fallen.
Letztes Update 08.04.2012 |

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