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Werden Betreuung und Beratung verbessert?
Ab dem 01.01.2009 besteht für jeden Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegeberatung hat nach der gesetzlichen Konzeption aber nicht nur die Funktion der auch bereits vor der Reform von den Pflegekassen geschuldeten Beratung und Aufklärung bei der Antragstellung. Stattdessen soll durch die Pflegeberatung eine umfassende Koordinierung sämtlicher Leistungen aller Leistungsträger geschaffen werden, sodass die Pflegebedürftigen sämtliche Leistungen, die sie von verschiedenen Trägern beanspruchen können, gleichsam wie aus einer Hand erhalten. Außerdem ist der Pflegeberater nicht nur bei der Bedarfsanalyse beteiligt, sondern auch bei der Antragstellung und bei der späteren Durchführung der Leistungen. So ergibt sich ein umfassendes Fallmanagement zu Gunsten der Betroffenen.
Wo findet man einen Pflegeberater?
Grundsätzlich sollen die Pflegeberater bei den Pflegestützpunkten angesiedelt werden. Wenn noch kein Pflegestützpunkt eingerichtet wurde, hat die Pflegekasse dafür Sorge zu tragen, dass die bei ihr Versicherten gleichwohl in den Genuss der Pflegeberatung kommen. Gibt es Dissonanzen zwischen dem Pflegeberater und dem Betroffenen, kann dieser auch einen anderen Pflegeberater in einem anderen Ort aufsuchen. Eine starre örtliche Zuständigkeit ist nicht vorgesehen.
Welchen Zweck hat die Einrichtung von Pflegestützpunkten neben der Einführung der Pflegeberatung?
Nach dem Konzept der Reform sollen die neuen Pflegestützpunkte jedem Pflegebedürftigen möglichst flächendeckend und wohnortnah zur Verfügung stehen. In den Pflegestützpunkten soll zum einen der Pflegeberater angesiedelt sein, zum anderen sollen sämtliche anderen an der Versorgung des Pflegebedürftigen beteiligten Leistungsträger sowie zusätzlich kommunale Einrichtungen, Religions- und Glaubensgemeinschaften, Selbsthilfegruppen, andere ehrenamtliche Organisationen etc. an der Arbeit in den Pflegestützpunkten beteiligt werden.
Muss man Pflegeberatung und Fallmanagement in Anspruch nehmen?
Nein. Der Betroffene erhält zwar einen Anspruch auf Pflegeberatung, wird aber nicht zur Inanspruchnahme verpflichtet.
Werden die Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung jetzt öfter erhöht?
Die Dynamisierungsklausel ermächtigte die Bundesregierung in der alten Fassung lediglich dazu, die Höhe Leistungen der sozialen Pflegeversicherung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen, ohne eine entsprechende Verpflichtung auszusprechen. Die Neuregelung sieht zwar auch keine direkte Verpflichtung zur Anpassung vor, verpflichtet die Bundesregierung aber wenigstens dazu, ab 2014 alle drei Jahre zu überprüfen, ob eine Anpassung der Leistungshöhe notwendig ist. Als Orientierungswert soll dabei die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei Kalenderjahren dienen. Die Anpassung darf aber nicht die Bruttolohnentwicklung innerhalb desselben Zeitraums übersteigen.
Bessert sich die Lage von Demenzkranken und anderen Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung?
Die Situation dieser Personengruppe wird durch die Reform nachhaltig verbessert: Es werden nicht nur die zusätzlichen Betreuungsleistungen von bislang lediglich bis zu 460 EUR pro Jahr auf bis zu 1.200 EUR oder sogar 2.400 EUR jährlich erhöht. Es werden außerdem vor allem solche Personen in den Kreis der Leistungsberechtigten einbezogen, die, weil sie nicht die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI erfüllen, bislang keinerlei Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen konnten. Darüber haben jetzt sämtliche Bezieher von zusätzlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf einen Beratungsbesuch, wie er den Beziehern von Pflegegeld zusteht. Außerdem steht Betroffenen, die in einem Pflegeheim versorgt werden, bei Zahlung eines Vergütungszuschlags für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf durch ihren Kostenträger nunmehr ein Anspruch gegen die Einrichtung auf die Erbringung zusätzlicher Betreuungs- und Aktivierungsleistungen zu.
Ändert sich etwas für Behinderte, die nicht in einem Pflegeheim, sondern in einer Behinderteneinrichtung versorgt werden müssen?
Wird ein Behinderter in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung des Betroffenen im Vordergrund stehen, versorgt, ändert sich für ihn durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz im Hinblick auf die Leistungen der Pflegeversicherung nichts. Wird dagegen ein behindertes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, häuslich gepflegt, kann die vollstationäre Kurzzeitpflege ausnahmsweise nicht nur in einem zugelassenen Pflegeheim, sondern stattdessen in einer nicht nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtung in Anspruch genommen werden, wenn diese für die Belange behinderter Menschen besser geeignet ist.
Können mehrere Pflegebedürftige Sachleistungen auch gemeinsam in Anspruch nehmen?
Ja. Durch die Reform wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass mehrere Pflegebedürftige Pflegeleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistungen beziehen können. Soweit durch die gemeinsame Inanspruchnahme Einsparungen entstehen, können die Pflegebedürftigen diese nutzen, um auch Betreuungsleistungen als Sachleistungen in Anspruch zu nehmen. Das gilt aber nur, wenn sowohl die erforderliche Pflege als auch die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung für jeden beteiligten Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Flankierend zu diesen leistungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für eine leistungsgerechte Abrechnung der entsprechenden Sachleistungen geschaffen.
Ändert sich etwas bei Verhinderungen der Pflegeperson?
Ja. Verhinderungspflege kann nach der Neuregelung bereits nach einer Vorpflegezeit von nur noch einem halben Jahr in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen nicht mehr wie bisher zunächst ein ganzes Jahr pflegen und versorgen muss, bevor sie beispielsweise in Urlaub fahren kann. Während der Verhinderung werden dann zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung erbracht, um einen Engpass in der Versorgung des Betroffenen zu verhindern.
Woran lässt sich die Qualität eines Pflegeheims erkennen?
Zukünftig werden die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen kostenfrei im Internet oder in anderer geeigneter Weise veröffentlicht, damit der Pflegebedürftige, seine Angehörigen oder andere Personen, die sich um seine Versorgung kümmern, einen schnellen Überblick erhalten. Außerdem sind das Datum und die Ergebnisse der Überprüfungen an gut sichtbarer Stelle in den Pflegeheimen auszuhängen. Zudem sieht die Neuregelung vor, dass nach Vereinbarung der Spitzenverbände ein für Laien leicht verständliches Bewertungssystem geschaffen wird. Als Beispiele nennt der Gesetzentwurf das Sterne-System, das für Hotels besteht, oder eine Ampel- System.
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