Forderungen aus Versicherungsverträgen in der Insolvenz
Werden monatliche Auszahlungsbeträge vom Insolvenzbeschlag erfasst?
Von großer praktischer Bedeutung ist die Frage, wann Forderungen mit Versorgungscharakter in die Insolvenzmasse fallen. Nach § 850 Abs. 3 b ZPO sind vollstreckungsrechtlich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. Erfasst sind hiermit die Tagegelder aus privaten Krankenversicherungen, Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung, sofern sie sich nicht gegen den Arbeitgeber, sondern einen Versicherungsträger richten sowie die Forderungen aus einer privatvertraglichen Lebensversicherung, die auf eine fortlaufende Zahlung in Form einer monatlichen Versicherungsrente und auf die Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gerichtet sind. Nur die nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Beträge gehören somit zur Insolvenzmasse.
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