Firmenbestatter
Sogenannte Firmenbestatter bieten häufig dem von der Insolvenz bedrohten Schuldner ihre Hilfe an. Oft soll kurz vor Stellung des Insolvenzantrages der Firmensitz noch verlegt werden.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten, weil die Rechtsprechung eine Sitzverlegung allein zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht anerkennt. Auch das Auswechseln des Geschäftsführers einer juristischen Person schützt den ehemaligen Geschäftsführer nicht. Er bleibt in vollem Umfang nach § 97 Abs. 1 InsO zur Auskunft verpflichtet.
Ebenso können gegen ihn, wenn er nicht früher als zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seiner Stellung ausgeschieden ist, Zwangsmaßnahmen verhängt werden.
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