Ersatzaussonderung
Die Ersatzaussonderung (§ 48 InsO) ergänzt das Aussonderungsrecht, indem es das Recht zur ausgesonderten Befriedigung bei Weggabe des Aussonderungsgegenstandes auf Surrogate erstreckt. So soll verhindert werden, dass der Gegenwert für das Aussonderungsgut im Insolvenzverfahren Teil der Masse wird.
Voraussetzung für den Erhalt des Aussonderungsanspruchs ist nach § 48 InsO jedoch, dass der Aussonderungsgegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert wurde und dass die bei der Veräußerung erhaltene Gegenleistung bzw. das Recht auf diese Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.
Hieran setzt sich dann der Ersatzaussonderungsanspruch fort.
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