Eckpunkte Alg II (Hartz IV)
Leistungshöhe - Leistungsvoraussetzung - Anrechnung - Schonvermögen
Leistungen nach dem SGB II – Arbeitslosengeld II – erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von 65 bis 66 Jahren (je nach Geburtsjahr) noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Regelsatz (RL) des ALG II liegt derzeitig bei monatlich 359,00 €. Die einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erhalten, soweit sie bedürftig sind, einen bestimmten Prozentsatz dieses Regelsatzes. Hiernach erhalten Alleinstehende oder Alleinerziehende 100 % (359,00 €), Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % (215,00 €), Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 80 % (287,00 €) und Partner ab Beginn des 18. Lebensjahres 90 % des RL (323,00 €). Zusätzlich bestehen Ansprüche auf Mehrbedarfszuschläge. So erhalten z.B. werdende Mütter einen monatlichen Zuschlag von 17 % (61,00 €) und Alleinerziehende bekommen einen monatlichen Zuschlag von 36 % des RL (129,00 €). Für bestimmte Einzelfälle wie z.B. Behinderung gibt es weitere Zuschläge.
Bezieher von ALG II und Sozialgeld sind zunächst verpflichtet, eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen, um ihren Bedarf selbst zu decken. Sie dürfen jedoch gewisse anrechnungsfreie Ersparnisse besitzen. Erlaubt sind 150,00 € pro Lebensjahr, je nach Geburtsjahr höchstens jedoch zwischen 9.750,00 € bis 10.050,00 € pro Person. Für unter 18 Jahren gilt ein weiterer Freibetrag in Höhe von 3.100,00 €. Hinzu kommt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 750 € für notwendige Anschaffungen. „Angemessenes“ Wohneigentum (ca. 80 Quadratmeter) wird in der Regel nicht angerechnet, solange das Wohnungseigentum selbst genutzt wird. Wer nicht in seinem Eigentum lebt, muss dieses unter Umständen verkaufen. Jeder erwerbsfähige Hilfeempfänger darf ebenfalls einen "angemessenen" PKW besitzen. Erlaubt sind in jedem Fall Fahrzeuge, deren Wert - nach Abzug der Kreditverbindlichkeiten - unter 7.500,00 € liegt (Bundessozialgericht Urteil vom 6.9.2007, B 14/7b AS 66/06 R).
Für Gelder, die eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehen sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 250,00 € pro Lebensjahr - sowohl für den Arbeitslosen als auch für seinen (Ehe-)Partner. Auch hier gelten je nach Geburtsjahr Höchstgrenzen zwischen 16.250,00 € und 16.750,00 € pro Partner. Nur den Betrag des Rückkaufswerts, der über diese Freibeträge hinausgeht, müssen die Betroffenen aufbrauchen, bevor sie ALG II beziehen können. Eine Auflösung der Versicherung ist nur dann zumutbar, wenn dem Betroffenen dadurch nicht ein Verlust von mehr als 10 Prozent der eingezahlten Beträge entsteht. Der Zusatzfreibetrag fürs Altersvermögen wird nicht gewährt, wenn der Arbeitslose oder sein Partner vor dem Rentenalter an das Ersparte herankommen können. Alle herkömmlichen Kapitallebensversicherungen werden nicht als Altersrückstellungen anerkannt, weil diese Lebensversicherungen - selbst wenn sie bis zum Rentenalter abgeschlossen sind - jederzeit bei Bedarf aufgelöst und kapitalisiert werden können. In diesen Fällen besteht aber die Möglichkeit, mit der Versicherungsgesellschaft einen Verwertungsausschluss vor dem Ruhestand zu vereinbaren und die Versicherung anrechnungssicher zu machen.
Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es so lange kein ALG II, bis die Ersparnisse weitgehend ausgegeben wurden und im Bereich des Erlaubten liegen.
Die hier aufgegriffenen Themen erfassen bei weitem nicht alle Problembereiche, Besonderheiten und Ausnahmen beim ALG II.
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