Die Wohnung des Schuldners

Mietverträge in der Verbraucherinsolvenz


Zu den wichtigsten Dauerschuldverhältnissen gehören Mietverträge. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

Besteht das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungekündigt, werden die Kündigungsrechte des Vermieters eingeschränkt. Nach § 112 InsO kann ein Mietverhältnis, dass der Schuldner als Mieter eingegangen war, nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr wegen Verzuges mit der Entrichtung des Mietzinses, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, kündigen. Ebenso ist eine allgemeine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgeschlossen. Bis zur Eröffnung aufgelaufene Mietschulden sind ganz normale Insolvenzforderung, die der Vermieter nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen kann.

Bei Mietschulden die nach der Eröffnung entstanden sind, handelt es sich in der Regel um sogenannte Masseschulden. Der Treuhänder ist jedoch berechtigt und im Regelfall auch gehalten, möglichst schnell die Masse vor weiteren Mietzinsansprüchen freizustellen und dem Schuldner die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu sichern. Er wird daher regelmäßig direkt nach Eröffnung des Verfahrens eine Enthaftung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO erklären.



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