|
Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Ein besonderer Beschluß des Gerichtes über die Aufhebung der Betreuung ist nicht erforderlich.
Das Vermögen des Betreuten geht mit dessen Tod sofort auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB); der Übergang findet nicht erst mit der Erteilung des Erbscheines statt, Der Betreuer hat somit keine Berechtigung mehr, über das Vermögen zu verfügen, d.h. insbesondere auch keine offenen Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen.
1. Pflichten des Betreuers
· Mitteilung des Todesfalls ggf. mit Sterbeurkunde an das Vormundschaftsgericht (§ 1908i I i.V. mit § 1894 BGB) und die Angehörigen, soweit diese bekannt sind.
· Rückgabe der Bestellungsurkunde an das Vormundschaftsgericht (§ 1908i I i.V. mit § 1893 II 2 BGB) und Schlußbericht.
· Schlußrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, sofern zum Aufgabenkreis des Betreuers auch Vermögensangelegenheiten gehörten.
· Evtl. vorhandene Testamente sind an das Nachlaßgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).
· Herausgabe des Vermögens an die Erben oder den Nachlaßpfleger.
· Sind die Erben nicht bekannt oder können sie nicht benachrichtigt werden, und ist es für die Sicherung des Nachlasses erforderlich, ist bei Gericht eine Nachlaßpflegschaft (§ 1960 BGB) anzuregen, in einigen Bundesländern (z.B. Hessen) sind auch die Ortsgerichte zur Nachlaßsicherung berechtigt.
· Vermieter, Banken, Sozialamt und Rentenversicherungsträger können vom Todesfall in Kenntnis gesetzt werden.
2. Fortführung der Geschäfte bei Gefahr in Verzug
Der Betreuer hat beim Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis die Erben anderweitig Fürsorge treffen können (§§ 1908i I, 1893 I, 1698b BGB).
Wenn also dringende Geschäfte zu erledigen und die Erben an der sofortigen Regelung verhindert sind, hat der Betreuer ausnahmsweise im Rahmen seiner Aufgabenkreise die Geschäfte für eine kurze Übergangszeit fortzusetzen. Hierzu gehört allenfalls, mögliche Gefahrenquellen im Haus oder Gewerbe des Verstorbenen zu beseitigen, z.B. die Sicherung der Wohnung, Abstellen von Gas, Wasser, Strom, Verbringen von Haustieren in ein Tierheim o.ä. Nicht zur Geschäftsbesorgung nach dem Tod des Betreuten nach § 1698b BGB gehören die Kündigung der Mietwohnung oder sonstiger Verträge sowie die Bestattung. Gerade bei der Mietwohnung treten u.U. der Ehegatte oder Familienangehörige des Verstorbenen in das Mietverhältnis des Verstorbenen ein (§§ 563, 563a BGB). Es ist letztlich Aufgabe des Erben, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (§ 580 BGB).
3. Bestattung des Betreuten
Die Bestattung gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Betreuers. Die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Aufgaben regeln sich vielmehr nach dem Recht der Totenfürsorge. Nach dem privaten Recht der Totenfürsorge sind i.d.R. der Ehegatte und die Angehörigen entsprechend der Nähe ihrer Verwandschaft oder Schwägerschaft berufen. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Feuerbestattungsgesetz bzw. die Bestattungsgesetze der Bundesländer) ist zunächst der Wille des Verstorbenen entscheidend und bei fehlender Willensbekundung sind auch hier wieder die Angehörigen berufen bzw. auch verpflichtet. In einigen Bundesländern (z.B. Hessen) ist ausdrücklich geregelt, daß die Leiter der jeweiligen Einrichtung für die Bestattung verantwortlich ist, sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einer Einrichtung lebte (Krankenhaus, Heim u.ä.) und die vorrangigen Angehörigen innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden sind.
In allen anderen Fällen sind nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften i.d.R. die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Bestattung zuständig. Lediglich Sachsen und Rheinland-Pfalz haben geregelt, daß der bisherige Betreuer als "sonstiger Sorgeberechtigter" nachrangig verpflichtet werden kann. Von der in Bayern möglichen Ermächtigung, den bisherigen Betreuer durch Rechtsverordnung zur Bestattung zu verpflichten, hat das zuständige Ministerium bisher keinen Gebrauch gemacht.
Allenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) könnte der bisherige Betreuer auch die Regelung der Bestattung übernehmen. Es besteht hier jedoch die Gefahr, daß der Betreuer möglicherweise für nicht vollständig gedeckte Bestattungskosten persönlich haftet, wenn Erben oder Sozialhilfeträger (§ 74 SGB XII) eine weitergehende Kostenübernahme ablehnen. Der Betreuer des Verstorbenen ist nicht Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII und hat somit keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Sozialhilfeträger (VerwG Hannover, ZfF 2000, 63). Der Erbe muß lediglich die Kosten einer standesgemäßen Bestattung tragen (§ 1968 BGB). Die Kosten der Bestattung sind Nachlaßverbindlichkeiten; der Betreuer darf sie nicht dem Konto des Verstorbenen entnehmen, da er nicht mehr verfügungsberechtigt ist.
Es empfiehlt sich vielmehr, bereits zu Lebzeiten des Betreuten, sofern es dieser auch wünscht und entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind, sog. Bestattungsvorsorgeverträge mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abzuschließen. Die Bestattungsvorsorgeverträge sind grundsätzlich nicht durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen.
Nach einer Entscheidung des BVerwG kann ein Krankenhausträger jedoch regelmäßig nach § 15 BSHG/§ 74 SGB XII die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind (BVerwG, Urteil v. 29.01.2004, 5 C 2.03, ZFSH/SGB 2004, 481). Die Entscheidung ist analog auch auf Heimträger anwendbar.
4. Herausgabe des Vermögens
Steht der Erbe fest, z.B. weil ein Erbschein erteilt wurde, hat der Betreuer ihm den Nachlaß gegen schriftliche Bestätigung herauszugeben. Steht der Erbe noch nicht fest, und ist vom Nachlaßgericht ein Nachlaßpfleger bestellt, erfolgt die Herausgabe an diesen.
Neben Barvermögen, Sparbüchern, Schmuck sind auch die sonstigen, vom Betreuer verwahrten, Gegenstände (z.B. Bilder, Urkunden usw.) herauszugeben. Der bisherige Betreuer ist nicht berrechtigt, Wohnungseinrichtigungsgegenstände an sonstige Dritte (z.B. Nachbarn) oder nicht erbberechtigte Angehörige herauszugeben.
|