Der PKW des Schuldners in der Insolvenz
Verliert der Schuldner seinen PKW in der Verbraucherinsolvenz?
Regelmäßig besteht ein großes Interesse des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren, einen vorhandenen PKW nicht zu verlieren. Dem steht die Verpflichtung des Treuhänders gegenüber, pfändbare Gegenstände zur Masse zu ziehen.
Die Massezugehörigkeit eines PKW des Schuldners bestimmt sich über § 36 Abs. 1 InsO nach § 811 ZPO. In Frage kommt insbesondere die Unpfändbarkeit eines PKW nach § 811 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 12 ZPO. Ein Arbeitnehmer kann sich auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen und angeben, den PKW für die Fahrt zur Arbeit zu benötigen. Der PKW ist nicht nur geschützt, wenn ihn der Schuldner benötigt, sondern auch dann, wenn der Ehepartner als Hauptverdiener für die Fahrt zur Arbeit angewiesen ist.
Dieser Schutz greift jedoch nur, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise nicht erreicht werden kann. Der Schuldner muss zur Unpfändbarkeit des PKW Vortrag leisten und ggf. entsprechende Unterlagen, Beleg oder Bescheinigungen vorlegen.
Liegt Unpfändbarkeit vor des PKW vor, kann die Möglichkeit einer Austauschpfändung gem. § 811 a ZPO in Betracht kommen, wenn es sich um einen neueren und werthaltigen PKW handelt. Allerdings muss auch der Austausch-PKW dem geschützten Sicherungszweck entsprechen und eine gewisse Qualität und Haltbarkeit vorweisen, als verkehrssicher und mit ausreichender TÜV-Zulassung versehen sein. In der Praxis haben sich hier Wertgrenzen herausgebildet, unterhalb derer in der Regel keine Austauschpfändung durchgeführt wird und die zumeist bei ca. 500 – 2.000 EUR liegen.
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