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Das gerichtliche Betreuungsverfahren

 

Hinweise für Betroffene, Angehörige, Pflegeheime und sonstige soziale Dienste und Einrichtungen

Das gerichtliche Verfahren in Betreuungssachen ist im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung und die Rechte und Pflichten des Betreuers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Zuständig für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist das örtliche Amtsgericht/Vormundschaftsgericht (§ 65 FGG).

Wer kann eine Betreuung anregen? (§ 1896 Abs. 1 BGB)

Nur der Betroffene selbst kann für sich eine Betreuung beantragen. Sozialdienste, Behörden, Angehörige oder sonstige Dritte können beim zuständigen VormG eine Betreuung anregen. Die Einleitung des gerichtlichen Betreuungsverfahrens erfolgt dann von Amts wegen.

Anträge/Anregungen können formlos schriftlich, aber auch mündlich beim VormG gestellt werden. Bereits vorliegende ärztliche Zeugnisse sollten beigefügt werden.

Stellung des Betroffenen im Verfahren (§ 66 FGG)

Der Betroffene kann im gesamten Verfahren selbst Anträge stellen und gegen Entscheidungen des Gerichtes Beschwerde einlegen. Geht beim VormG eine Anregung ein, so wird zunächst der Betroffene davon unterrichtet, da er grundsätzlich unabhängig von seiner Erkrankung oder Behinderung voll verfahrensfähig ist. Das Gericht hat ihn über den möglichen Verfahrensablauf zu unterrichten; teilweise übersenden die Richter auch die Anregung dem Betroffenen.

Prüfung der Erforderlichkeit der Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB)

Für das gesamte Betreuungsrecht gilt, daß Eingriffe in Rechte des Betroffenen nur soweit und solange zulässig sind, als dies erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz). Ein Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dies notwendig ist, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann.

Der Richter wird also zunächst feststellen, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde, Nachbarn, aber auch ambulante Pflegedienste oder andere soziale Dienste. Auf eine Bestellung kann auch verzichtet werden, wenn der Betroffene für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine entsprechende Vollmacht erteilt hat und die Vollmacht alle erforderlichen Bereiche abdeckt und der Bevollmächtigte die Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer erledigen kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Persönliche Anhörung durch den Richter (§ 68 FGG)

Vor der Entscheidung über eine Betreuung und vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen.

Das Gespräch kann auf Wunsch des Betroffenen in seiner Wohnung oder im Krankenhaus oder Pflegeheim stattfinden. Auf seinen Wunsch hin können auch weitere Personen seines Vertrauens (z.B. Angehörige, Freunde) an dem Gespräch teilnehmen.

Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 67 FGG)

Hat das Gericht den Eindruck, daß der Betroffene seine Interessen während des Verfahrens nicht selbst wahrnehmen kann (ist z.B. eine Verständigung nicht mehr möglich), bestellt das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren (in der Regel Rechtsanwälte). Der Verfahrenspfleger darf anders als der spätere Betreuer keine Entscheidungen treffen, er hat den Betroffenen lediglich im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Er erhält alle Informationen vom Gericht und ist z.B. bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen anwesend. Er soll die Interessen des Betroffenen vertreten und kann z.B. Vorschläge dazu machen, wer Betreuer werden soll. Der Verfahrenspfleger kann auch im Namen des Betroffenen gegen Entscheidungen des Gerichtes Beschwerde einlegen.

Anhörung/Beteiligung weiter Personen/Stellen (§ 68a FGG/§ 8 BtBG)

In der Regel wird auch den Angehörigen (Ehegatten, Kinder usw.), Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, es sei denn, der Betroffene widerspricht dieser Anhörung.

Daneben wird das VormG in vielen Fällen die Betreuungsbehörde um eine Stellungnahme bitten (§ 8 BtBG z.B. zum Umfang der Betreuung, zum Vorschlag eines geeigneten Betreuers) oder der Behörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Betreuungsbehörde nimmt noch einmal selbst Kontakt mit dem Betroffenen auf und klärt den individuellen Hilfebedarf vor Ort ab. Die Stellungnahme an das VormG erfolgt in Form eines Sozialberichtes.

Sachverständigengutachten (§ 68b FGG)

Ein Betreuer darf - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nur bestellt werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit eingeholt hat. In der Regel wird vom VormG ein Neurologe oder Psychiater mit der Begutachtung beauftragt. Der Sachverständige muß den Betroffenen persönlich untersuchen und befragen.

Umfang der Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB)

Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz dürfen Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Der Betreuer ist also in der Regel nie für alle Angelegenheiten des Betroffenen verantwortlich, sondern nur für die durch das Gericht festgelegten Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, usw.). Spätestens nach 5 Jahren wird das Gericht über die Aufhebung bzw. Verlängerung der Betreuung neu entscheiden (§ 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG) und wird den Betroffenen deswegen erneut anhören und eine neue ärztliche Stellungnahmen einholen.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht (§ 1901a BGB)

Vor seiner Entscheidung prüft das Gericht, ob vom Betroffenen eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt. In der Betreuungsverfügung kann der Betroffene z.B. festgelegt haben, wer Betreuer werden soll, in welchem Pflegeheim er leben möchte, oder was mit dem möglicherweise angesparten Vermögen geschehen soll. Das Gericht und der spätere Betreuer haben diese Anordnungen grundsätzlich zu beachten, sofern sie dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen (§ 1901 BGB). Wer eine Vorsorgevollmacht erteil hat kann die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen (www.vorsorgeregister.de). Das VormG kann hier die entsprechenden Informationen abrufen. Wer eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht im Besitz hat, muss das Gericht darüber informieren, nachdem er erfahren hat, dass für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden ist.

Schlußgespräch (§ 68 Abs. 5 FGG)

Zum Abschluß des Verfahrens wird der Richter in einem sog. Schlußgespräch, an dem auch der Verfahrenspfleger teilnehmen soll, dem Betroffenen die Ergebnisse der Anhörung nennen, das Gutachten des Sachverständigen und den Bericht der Betreuungsbehörde erläutern. Auch wird der Betroffene in diesem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche Aufgabenkreise vorgesehen sind.

Bekanntmachung (§ 69a FGG)

Die Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und in der Regel der Betreuungsbehörde bekanntzugeben. Die Betreuung beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Betreuer (Tag der Zustellung des Beschlusses). Von diesem Zeitpunkt an hat er seine Tätigkeit für den Betroffenen aufzunehmen.

Rechtsmittel (§§ 19, 20 FGG)

Gegen die Entscheidung des Gerichtes können sowohl von dem Betroffenen, seinem Verfahrenspfeger als auch von dem Betreuer Rechtsmittel (Beschwerde) eingelegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Familienangehörige und die Betreuungsbehörde beschwerdeberechtigt (§ 69g FGG).

Eilverfahren (§ 69f FGG)

In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht einen vorläufigen Betreuer in einem sog. Eilverfahren durch eine einstweilige Anordnung bestellen. Voraussetzung ist jedoch, daß dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr für die Person des Betroffenen oder sein Vermögen verbunden wäre. Es muß aber auch in diesen Ausnahmefällen zumindest ein ärztliches Zeugnis dem VormG vorgelegt werden.

Kosten des Verfahrens (KostO)

Mit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der späteren Entscheidung des VormG sind in der Regel auch Kosten für den Betroffenen verbunden (z.B. Aufwandsentschädigung, Vergütung für den Betreuer, Gerichtskosten, usw. - nähere Einzelheiten hierzu siehe Info-Brief Kosten des Betreuungsverfahrens/Kosten der Betreuung).

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