Home
Rechtsanwälte
Medizin- und
Gesundheitsrecht
Sozialversicherung
und Sozialrecht
Weitere Rechtsgebiete
Urteile
Arbeitsrecht
Medizinrecht
Sozial-/Sozialversicherungsrecht
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 30.9.2009, B 9
SB 4/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 15.4.2008, B
14/7b AS 6/07 R
Sozialrecht:
Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 24.
September 2009 – 1 BvR
1304/09 –
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 12.5.2009, B 2
U 12/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 19.9.2008, B
14 AS 45/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 19.2.2009, B 4
AS 10/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 16.12.2008, B
4 AS 70/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 17.3.2009, B
14 AS 63/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 17.3.2009, B
14 AS 15/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 7.5.2009, B 14
AS 4/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 13.5.2009, B 4
AS 29/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 30.9.2008, B 4
AS 29/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 30.9.2008, B 4
AS 57/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 13.11.2008, B
14/7b AS 4/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 13.11.2008, B
14 AS 2/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 16.12.2008, B
4 AS 48/07 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 3.3.2009, B 4
AS 47/08 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 4.7.2007, B
11a AL 5/06 R
Krankenversicherung -
Höhe des Krankengeldes
bei Künstlern und
Publizisten
Entstehen der
Erledigungsgebühr
Rechtslexikon
Muster / Formulare
Stellenangebote
Anfrage
diese Seite wurde erstellt mit fastpublish CMS - Content Management System

HomeKontaktNewsSitemapImpressum
SUCHE

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Steuererstattung - Zuflussprinzip - Verteilzeitraum - Untersuchungsgrundsatz - Aufhebung oder Rücknahme des Verwaltungsaktes - Heilung von Verfahrensfehlern


Tatbestand

1 

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darüber, ob eine Einkommensteuererstattung als Einkommen bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen ist.

2 

Der 1967 geborene Kläger bezieht mit Unterbrechungen seit dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des SGB II. Für die Zeit von Februar bis Juli 2006 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 532,37 Euro (Bescheid vom 3.2.2006). Am 6.2.2006 wurde dem Kläger auf seinem Konto eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2004 in Höhe von 2.158 Euro vom Finanzamt A gutgeschrieben. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 14.2.2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 1.3.2006 auf. Im hiergegen gerichteten Widerspruch führte der Kläger an, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt und begründet. In der Folge hob die Beklagte den Bescheid vom 14.2.2006 auf; weitere Einzelheiten seien einem gesondert zugehenden Bescheid zu entnehmen (Bescheid vom 16.3.2006). Mit einem weiteren (= zweiten) Bescheid selben Datums entschied die Beklagte erneut über dem Kläger im Zeitraum von Februar bis Juli 2006 zu gewährende Leistungen. Diese waren darin wie folgt ausgewiesen: für Februar 2006 in Höhe von 532,37 Euro und für die Zeit von März bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 160,17 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anrechnung von Einkommen in Höhe von monatlich 372,20 Euro ab März 2006 auf der dem Kläger zugeflossenen Steuerrückerstattung beruhe, die gleichmäßig auf die Monate März bis Juli 2006 verteilt worden sei (Bescheid vom 16.3.2006, Widerspruchsbescheid vom 11.5.2006).

3 

Die Klage vor dem Sozialgericht Aachen (SG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 18.7.2006). Hiergegen erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG). Das LSG hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2007 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, ergänzend vorzutragen. Die Berufung ist schließlich mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Steuererstattung stelle Einkommen und nicht Vermögen dar. Insoweit werde der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Zuflusstheorie gefolgt, wonach Vermögen der Inbegriff all dessen sei, was einem Hilfebedürftigen bereits zustehe, wohingegen Einkommen dasjenige sei, was er erst während des Leistungsbezugs dazu erhalte. Zwar habe der Kläger hinsichtlich der Steuererstattung bereits vor dem Leistungsbezug eine vorhandene Rechtsposition innegehabt. Für die Qualifizierung als Einkommen oder Vermögen sei jedoch insoweit auf die Realisierbarkeit eines wirtschaftlichen Vermögensvorteils durch Umwandlung der Rechtsposition in Geld abzustellen. Vorliegend sei dieser nicht bei Entstehung der Rechtsposition, sondern erst auf Grund der später abgegebenen Steuererklärung geldmäßig realisierbar (Urteil vom 20.8.2007).

4 

Der Kläger rügt mit seiner vom LSG zugelassenen Revision, dass er die der Steuererstattung zu Grunde liegende Forderung bereits im Jahre 2004 erworben habe, weshalb diese Vermögen darstelle. Er hätte genauso davon absehen können, die Auszahlung der Steuererstattung zu verlangen. Wenn er dies nun gleichwohl getan habe, so könne ihm das nicht zum Nachteil gereichen. Bilanziell betrachtet habe es sich bei der Forderung um aktives Vermögen gehandelt, das durch die Auszahlung lediglich umgeschichtet worden sei.

5 

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2007 und des Sozialgerichts Aachen vom 18.7.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2006 aufzuheben.

6 

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7 

Sie schließt sich den Ausführungen der Vorinstanzen an.

Entscheidungsgründe

8 

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

9 

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2006, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 1.3. bis 31.7.2006 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X als teilweise rechtswidrig wegen der dem Kläger zugeflossenen Einkommensteuererstattung zurückgenommen hat.

10 

2. In der Sache teilt der Senat die Auffassung des LSG. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II.

11 

Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (so auch BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Mit dem BVerwG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger, mithin der Kläger, die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (und zinslos) "angespart", sondern schlicht nicht früher erhalten hat (vgl BVerwGE 108, 296, 301) . Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausgezahlten Einkommens zeigt, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um "Vermögensaufbau" handelt. Zudem verdeutlichen die steuerrechtlichen Dispositionsmöglichkeiten, sei es durch Eintragung eines Freibetrages oder durch die Wahl einer anderen Steuerklasse, dass die Steuererstattung kein Rückfluss von Vermögen ist. Der Erstattungsbetrag bleibt, was er bei einer anderen Wahl der Steuerklasse gewesen wäre, nämlich Einkommen.

12 

3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte die dem Kläger am 6.2.2006 zugeflossene Einkommensteuererstattung als Einmalzahlung auf mehrere Monate anteilmäßig verteilt hat. Nach § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

13 

Eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat - und über den Bewilligungszeitraum - hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (Urteile des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R) . Da die Leistungen nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden sollen, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den dem Kläger ursprünglich bewilligten Betrag in Höhe von 532,37 Euro für Februar 2006 am 6.2.2006, mithin im Zeitpunkt der Gutschrift der Einkommensteuererstattung, bereits ausgezahlt - und damit erbracht iS von § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V idF vom 22.8.2005 - hat. Eine Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung ab dem Folgemonat des Zuflusses ist dann zulässig.

14 

4. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG kann gleichwohl nicht entschieden werden, ob die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Bewilligung von Leistungen für die Zeit von März bis Juli 2006 teilweise aufgehoben hat. Denn für die Frage, ob § 48 SGB X Anwendung findet, worauf sich die Beklagte stützt, oder nicht vielmehr § 45 SGB X hätte zu Grunde gelegt werden müssen, kommt es darauf an, wann der (Bewilligungs-) Bescheid vom 3.2.2006 erlassen wurde.

15 

§ 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen zurückgenommen werden soll; dagegen kommt eine Aufhebung nach § 48 SGB X in Betracht, wenn nach Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten ist. Beide Normen grenzen sich folglich nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab (vgl BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4 RdNr 13; BSGE 59, 206 = SozR 1300 § 45 Nr 20 S 68 und BSGE 65, 221 = SozR 1300 § 45 Nr 45 S 141) . Erlassen ist ein Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben und damit wirksam wurde (BSGE 59, 206 = SozR 1300 § 45 Nr 20 S 68; BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4 RdNr 13) .

16 

Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfolgt mit dessen Zugang. Unter Anwesenden ist dies die Übergabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten. Für die Bekanntgabe unter Abwesenden kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs 1 BGB darauf an, wann der Verwaltungsakt so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Das LSG hat bezüglich der Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe bzw der Absendung des Verwaltungsaktes keine Feststellungen getroffen, sondern durch die Bezugnahme auf den Bescheid vom 3.2.2006 nur bindend festgestellt, wann dieser abgefasst wurde. Ergeben die Feststellungen des LSG, dass zuerst die Bekanntgabe und dann der Zufluss - mithin die Gutschrift auf dem Konto des Klägers - erfolgten, ist § 48 SGB X heranzuziehen. Sofern das LSG zu dem Ergebnis kommt, dass die Einkommensteuererstattung dem Kläger bereits vor Bekanntgabe des Bescheides vom 3.2.2006 zugeflossen war, findet § 45 SGB X Anwendung. Erfolgten Bekanntgabe und Zufluss gleichzeitig, ist dies eine Konstellation, die ebenfalls § 45 SGB X unterfällt. Denn dann liegen die - durch den Zufluss herbeigeführten - (tatsächlichen) Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vor. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X verlangt hingegen eine spätere Änderung (vgl BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 67; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17) .

17 

Sollte § 45 SGB X Anwendung finden, wäre der Umstand, dass die Beklagte ihren Bescheid auf § 48 SGB X gestützt hat, alleine nicht klagebegründend. Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSGE 29, 129, 132; 87, 8, 12; BSG, Urteil vom 18.9.1997 - 11 RAr 9/97, juris RdNr 22; BSG, Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R, juris RdNr 16 f) . Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 25.4.2002, aaO) .

18 

Ist der rechtliche Maßstab für die Aufhebungsentscheidung § 45 SGB X, so kann dies bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung jedoch nur dann unbeachtet bleiben, wenn es ausnahmsweise einer Ermessensentscheidung nicht bedurfte, denn eine Ermessensentscheidung wurde hier von der Beklagten nicht getroffen. § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II verweist auf § 330 Abs 2 SGB III; dieser ordnet an, dass bei Vorliegen der in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes diese - im Wege einer gebundenen Entscheidung, also ohne Ermessen - auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Das LSG hat bisher keine Tatsachen festgestellt, die den Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X erfüllen könnten.

19 

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die objektive Feststellungslast sowohl für den Erlasszeitpunkt als auch für die ein "Vertrauen ausschließenden Aspekte" des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X bei der Beklagten liegen. Zudem stellt sich ggfs die weitere Frage, ob die bisher nicht erfolgte Anhörung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X auch nach einer Zurückverweisung durch das BSG im weiteren Berufungsverfahren wirksam iS des § 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X durchgeführt werden kann.

20 

Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Copyright© Leonhard Thierfelder Wessels Rechtsanwälte 2010 | Seite drucken: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R | Seite einem Freund senden: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R

NEWS

Nahtlosigkeitsregelung, § 125 SGB III (05.05.2011)
Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Krankengeldes (Aussteuerrung)
 
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.2.2010, 3 AZR 118/08 (19.02.2011)
Weihnachtsgeld für Betriebsrentner - betriebliche Übung
 
Fragen zur neuen Pflegeversicherung (14.02.2011)
 
Sozialrecht: Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) (14.02.2011)
Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Teilhabe am Leben in der Gesellschaft - Finalitätsprinzip - Zustand nach Tumorentfernung - Heilungsbewährung - abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen
 
Rentenversicherungspflicht: Beschäftigung von Studenten (14.02.2011)
Fragen zur Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Studenten
 
Sozialrecht: Sonderkündigung bei Sonderbeitrag § 175 SGB V (14.02.2011)
Wenn die gesetzlichen Krankenkassen zur Kasse bitten und Sonderbeiträge erheben
 
Anspruch auf Krankengeld (14.02.2011)
 
Hartz IV: Anrechnung von Schmerzensgeld (14.02.2011)
Die Berücksichtigung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens bedeutet in der Regel eine besondere Härte für den Alg II-Bezieher.
 
Eckpunkte Alg II (Hartz IV) (14.02.2011)
Leistungshöhe - Leistungsvoraussetzung - Anrechnung - Schonvermögen
 
Arbeitsrecht /Sozialrecht unwiderrufliche Freistellung (14.02.2011)
Die Sozialversicherungspflicht soll auch bei einer unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers nach dem BSG nicht entfallen
 
Arbeitsrecht Insolvenzrecht: Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten (14.02.2011)
Wir beraten u.a.: Arbeitsentgelt vor der Insolvenz / Insolvenzgeld / Arbeitsentgelt während der Insolvenz / Freistellung während der Insolvenz / Urlaub während der Insolvenz / Kündigung während der Insolvenz / Betriebsübergang während der Insolvenz
 
Sozialrecht: Privat genutzter Dienstwagen (01.12.2010)
Nutzungsvorteil eines privat genutzten Dienstwagens
 
Sozialversicherungspflicht, Beschäftigung, Insolvenz (01.12.2010)
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Sozialrecht: Sozialversicherungspflicht während der Insolvenz
 
Medizinrecht: Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) (01.12.2010)
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
 
Medizinrecht: Der angestellte Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) (01.12.2010)
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
 
Medizinrecht: Der Vertragsarzt im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) (01.12.2010)
Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe
 
Medizinrecht: Die Abrechnung im MVZ (01.12.2010)
vertrags- und privatärztliche Abrechnung Medizinischer Versorgungszentren
 
Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) (02.11.2010)
 
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) (02.11.2010)
 
Gesundheitsfonds ab 1.1.2009 (30.10.2010)
(Versicherte, Selbstständige, Arbeitgeber)
 
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (30.10.2010)
Überblick über der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, § 28 Abs. 1 SGB XI
 
Insolvenzrecht: Mietkaution und Genossenschaftsanteil in der Insolvenz (04.06.2010)
Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft (BGH, Urteil v. 19.03.2009 - IX ZR 58/08 -
 
Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr durch schwerwiegenden Befunderhebungsfehler (03.06.2010)
BGH, Urteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08 –
 
Arbeitsrecht Sozialrecht: Insolvenzgeld (03.06.2010)
Anspruchsvoraussetzung / Höhe / Antrag / Anspruchsübergang
 
Arbeitsrecht: Betriebliche Übung (05.12.2009)
Voraussetzung, Entstehung und Beendigung einer Betrieblichen Übung
 
Arbeitsrecht: Sonderzahlungen während eines Streiks (29.11.2009)
Muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld auch während oder nach einem Streik zahlen?
 
Sozialrecht Arbeitsrecht: Praktikum (14.11.2009)
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Praktika
 
Arbeitsrecht: Wechselschichtzulage nach TVöD (31.10.2009)
Liegen Bereitschaftszeiten der Rettungssanitäter in wechselnden Arbeitsschichten, arbeiten die Arbeitnehmer „ununterbrochen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD und haben deshalb Anspruch auf die Wechselschichtzulage.
 
Arbeitsrecht: Sonderformen der Arbeit (§ 7 TVöD) (31.10.2009)
 
Arbeitsrecht / Medizinrecht (30.10.2009)
Entgeltsteigerung aufgrund von Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP)?
 
Arbeitsrecht Sozialrecht: Ortsübliche Vergütung in der Pflege (21.10.2009)
Ulla Schmidt: „Ich finde es beschämend, wie schlecht die Arbeit in der Pflege manchmal bezahlt wird.
 
Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob Hartz IV gegen das Grundgesetz verstößt. (21.10.2009)
Bundesverfassungsgericht wird nicht nur die Hartz-IV-Leistungen für Kinder, sondern auch die von Erwachsenen und damit die Berechnungsgrundlage für die Sozialhilfe überprüfen.
 
Sozialrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 1 BvR 1304/09 – (21.10.2009)
Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen Klage erfolgreich
 
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.5.2009, B 2 U 12/08 R (20.10.2009)
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - gemischte Tätigkeit - Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - Kriterium - hypothetische allein betriebliche Verrichtung - Instandsetzung eines Arbeitsgeräts - Vorbereitungshandlung - Betriebsgefahr - Reparatur des eigenen Pkw - Unfall an der betrieblichen Hebebühne
 
Sozialrecht: Einkommen bei Bezug von Alg II (10.10.2009)
Ausgewählte Urteile zur Einkommensanrechnung bei Hartz IV
 
Sozialrecht: Versicherungs- und Beitragspflicht (11.09.2009)
Versicherungs- und Beitragspflicht bei Statusfeststellung mit Beginn der Beschäftigung
 
Medizinrecht: Heilmittelwerbung § 11 HWG (10.09.2009)
Abbildung von Ärzten in Berufskleidung
 
Arbeitsrecht: Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage (07.07.2009)
Hat ein bevollmächtigter Vertreter der Gewerkschaft die verspätete Klageerhebung verschuldet, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Der Arbeitnehmer muss sich das Verschulden des Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen.
 
Arbeitsrecht / Sozialrecht: Kurzarbeit (30.06.2009)
arbeitsrechtliche Anordnung von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
 
Verbraucherinsolvenz: Versicherungen der Altersvorsorge (28.06.2009)
Pfändungsschutz von Versicherungen die der Altersvorsorge dienen im Insolvenzverfahren
 
Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) (24.02.2009)
Skelettschäden, chronische Schmerzsyndrome, Krebskrankheiten, Herz- und Kreislauferkrankungen sowie psychiatrische Krankheiten
 
Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung (18.02.2009)
Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg vom 04.12.2008
 
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R (12.02.2009)
Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer - Personenidentität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer
 
Tariflicher Abfindungsanspruch bei Personalabbau im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer (23.01.2009)
 
Krankenversicherung - Höhe des Krankengeldes bei Künstlern und Publizisten (23.01.2009)
 
Sozialrecht: Entgeltfortzahlung und Krankengeld (17.01.2009)
Wer zahlt, wenn das Kind aufgrund Erkrankung betreut werden muss?
 
Neuregelungen zum 1. Januar 2009 (15.01.2009)
Arbeit und Soziales
 
Sozialrecht: Anrechnung von Einkommen und Vermögen (03.11.2008)
Was ist Einkommen und was ist Vermögen? Wie werden sie angerechnet?
 
Änderungen im Sozialrecht 2006 (03.11.2008)
Riesterrente * ALG I * Beitragsbemessung
 
Optimierungsgesetz SGB II (Hartz IV) (03.11.2008)
Sozialrecht: Gesetzgeber verschärft Sanktionen und Überwachung
 
Bundeskabinett beschließt grundlegende Reform im Insolvenzrecht (12.02.2008)
Verbraucherinsolvenzverfahren soll vereinfacht werden.
 
Pfändungsschutz für Bankkonto (11.02.2008)
Bundestag berät Kontopfändungsschutz
 
Baudarlehen mit Zweckbindung in der Insolvenz (06.02.2008)
Gehören zweckgebundene Baudarlehen und Bausparverträge in die Insolvenzmasse?
 
Sparverträge in der Insolvenz (06.02.2008)
Sparverträge mit Versorgungscharakter
 
Insolvenzrecht: Wirkung der Restschuldbefreiung (27.01.2008)
 
Insolvenzverfahren und Stundung der Kosten (24.01.2008)
Verfahrensrechtliches zur Kostenstundung
 
Der PKW des Schuldners in der Insolvenz (15.01.2008)
Verliert der Schuldner seinen PKW in der Verbraucherinsolvenz?
 
Arbeitseinkommen in der Verbraucherinsolvenz (08.01.2008)
Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen gilt auch im Insolvenzverfahren
 
Der Treuhänder in der Insolvenz (03.01.2008)
Aufgaben des Treuhänders während des Verbraucherinsolvenzverfahrens
 
Unterhaltsansprüch in der Verbraucherinsolvenz (21.12.2007)
Gehören Unterhaltsansprüche des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz in die Insolvenzmasse?
 
Arbeitsverträge in der Verbraucherinsolvenz (21.12.2007)
Werden Arbeitsverträge von der Verbraucherinsolvenz beendet?
 
Hausrat in der Insolvenz (05.12.2007)
Muss der Hausrat im Insolvenzverfahren verwertet werden?
 
Riester-Rente und Insolvenz (05.12.2007)
Ist die Riester-Rente Verbraucherinsolvenz fest?
 
Forderungen aus Versicherungsverträgen in der Insolvenz (05.12.2007)
Werden monatliche Auszahlungsbeträge vom Insolvenzbeschlag erfasst?
 
Die Wohnung des Schuldners (05.12.2007)
Mietverträge in der Verbraucherinsolvenz
 
Bankverträge in der Verbraucherinsolvenz (24.11.2007)
Muss ein Girovertrag in der Verbraucherinsolvenz gekündigt werden?
 
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO (22.11.2007)
Eröffnungsgrund - Insolvenzverfahren
 
Anwendungsbereich - Verbraucherinsolvenz (22.11.2007)
Für wen gilt das vereinfachte Insolvenzverfahren