Beschlagnahme
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Das Vermögen des Schuldners wird zugunsten der Gläubiger beschlagnahmt.
Ein einzelner Gläubiger kann deshalb auch nicht mehr in das Vermögen, das zu Insolvenzmasse gehört, vollstrecken. Gegenstände, die dem Schuldner nicht gehören, sind von der Beschlagnahme nicht betroffen, sie müssen jederzeit an die wahren Eigentümer, die Aussonderungsberechtigten, herausgegeben werden.
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