Baudarlehen mit Zweckbindung in der InsolvenzGehören zweckgebundene Baudarlehen und Bausparverträge in die Insolvenzmasse?
Dieser Grundsatz gilt auch für Bauspardarlehen aus einem Bausparvertrag, die ebenso zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Das dagegen vom Schuldner angesammelte Bausparguthaben ist dagegen nicht gegen den Vollstreckungszugriff geschützt. Dies gilt selbst dann, wenn nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 BSpKG eine Unpfändbarkeit vereinbart wurde, da dies als vertragliche Zweckbindung nach §§ 399 BGB, 851 Abs. 2 ZPO eingestuft wird. Die Frage der vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen ist damit ein Problem der angemessenen Verwertung.
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