Baudarlehen mit Zweckbindung in der Insolvenz
Gehören zweckgebundene Baudarlehen und Bausparverträge in die Insolvenzmasse?
Eine vergleichbare Zweckbindung – wie bei Sparverträgen mit Versorgungscharakter –, die auch in der Insolvenz zu beachten ist, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen. Danach sind die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung eines für Bauzwecke gebundenen Darlehens nur für Bauhandwerker, Architekten und vergleichbare Unternehmer pfändbar, sodass sie im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht zur Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger verwandt werden dürfen.
Dieser Grundsatz gilt auch für Bauspardarlehen aus einem Bausparvertrag, die ebenso zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.
Das dagegen vom Schuldner angesammelte Bausparguthaben ist dagegen nicht gegen den Vollstreckungszugriff geschützt. Dies gilt selbst dann, wenn nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 BSpKG eine Unpfändbarkeit vereinbart wurde, da dies als vertragliche Zweckbindung nach §§ 399 BGB, 851 Abs. 2 ZPO eingestuft wird.
Die Frage der vorzeitigen Kündigung von Bausparverträgen ist damit ein Problem der angemessenen Verwertung.
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