Bankverträge in der Verbraucherinsolvenz
Muss ein Girovertrag in der Verbraucherinsolvenz gekündigt werden?
Nach § 115 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Davon werden sowohl der allgemeine Bankvertrag als auch der Girovertrag und das damit verbundene Kontokorrentverhältnis betroffen. Die Bank hat daher für Kontokorrentkonten einen außerordentlichen Saldenabschluss durchzuführen.
Wenn das Girokonto als ein Oder-Konto zusammen mit einem Ehegatten oder Lebensgefährten geführt wird, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, so werden dieser Girovertrag und dieses Kontokorrentverhältnis nicht beendet. Dieses Konto gehört nicht zur Insolvenzmasse. Die Auseinandersetzung der beiden Kontoinhaber findet nach § 84 InsO statt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt Giroverträge unberührt, sofern sie sich nicht auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen. So erlöschen weder Giroverträge die allein zur Einziehung der unpfändbaren Forderungen des Schuldners dienen, noch sind sie dem Verwaltungs- und Verfügungszugriff des Treuhänders zugeordnet. Wenn ein solches Konto, das regelmäßig auf Guthabenbasis geführt werden dürfte, rechtzeitig vereinbart worden ist, steht die Verwaltungsbefugnis insoweit dem Schuldner weiter zu. Ein solcher Girovertrag kann auch wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekündigt werden, weil eine solche Maßnahme mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unvereinbar wäre.
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