Arbeitsrecht Insolvenzrecht: Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten
Wir beraten u.a.: Arbeitsentgelt vor der Insolvenz / Insolvenzgeld / Arbeitsentgelt während der Insolvenz / Freistellung während der Insolvenz / Urlaub während der Insolvenz / Kündigung während der Insolvenz / Betriebsübergang während der Insolvenz
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Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt oder alle sonstigen Gegenleistungen aus dem Arbeitsverhältnis die nach Insolvenzeröffnung des Arbeitgebers entstehen, sind sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 abs. 1 Nr. 2 InsO. dies sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nach § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg berichtigt (bezahlt).
Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergibt sich ganz normal auf die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen wie Arbeitsvertrag, Tarifverträge usw.. Der Insolvenzverwalter schuldet daher grundsätzlich 100 % der regulären Vergütung.
Nur wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse zur Begleichung aller Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht, kann sich eine Bezahlung der Vergütung nach Einschränkungen des § 209 InsO ergeben. U. U. kann dann auch eine rückwirkende Korrektur vorgenommen werden. Eine Rückabwicklung erfolgt allerdings nur nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB mit der Folge, dass der Arbeitnehmer sich ggf. auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Bei einer Aufrechnung mit laufenden Entgeltzahlungen muss der Insolvenzverwalter dagegen den Pfändungsschutz (Pfändungsfreigrenzen) beachten.
Ansprüche aus der Zeit nach der Insolvenzeröffnung sind nicht zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Verwalter ist selbst verpflichtet die Masseverbindlichkeiten zu berichtigen und insoweit die Initiative zu ergreifen. Aber auch hier sind Ausschluss- und Verfallfristen zu beachten.
Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen kann der Verwalter gegenüber dem Klageanspruch eine drohende Masseunzulänglichkeit einwenden mit der Folge, das ein Leistungsurteil nicht ergehen darf und der Anspruch lediglich im Rahmen einer Feststellungsentscheidung zuerkannt werden darf.
Wir beraten u.a.: Arbeitsentgelt vor der Insolvenz Insolvenzgeld Arbeitsentgelt während der Insolvenz Freistellung während der Insolvenz Urlaub während der Insolvenz Kündigung während der Insolvenz Betriebsübergang während der Insolvenz
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Paul Thierfelder
Fachanwalt für Sozialrecht
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