Arbeitsrecht: Sonderzahlungen während eines Streiks
Muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld auch während oder nach einem Streik zahlen?
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Die durch die Streikteilnahme ausgefallene Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Bezüglich der Auswirkung auf einmalige Sonderzahlungen ist jedoch zu differenzieren.
Sonderzahlungen können ebenfalls wegen der Teilnahme am Streik gekürzt werden, wenn sie von der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängen. Wird z.B. eine Anwesenheitsprämie nur für Monate gezahlt, in denen der Arbeitnehmer keine unbezahlten Ausfallzeiten aufweist, führt die Streikteilnahme u. U. zum Prämienverlust.
Hängt eine Sonderzahlung dagegen allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht von einer tatsächlichen Arbeitsleistung ab - wie z.B. Weihnachtsgeld - oder knüpft sie an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an - wie z.B. betriebliche Altersvorsorge, Treueprämien oder Jubiläumszuwendungen -, ist sie grundsätzlich auch für die Zeit zu gewähren, in der das Arbeitsverhältnis wegen des Arbeitskampfes geruht hat.
Etwas Anderes gilt nach der Rechtsprechung des BAG allerdings dann, wenn - tarif- oder einzelvertraglich - eine Kürzungsvereinbarung auch für diese Fälle getroffen wurde.
Ansprechpartner Rechtsanwalt Peter Paul Thierfelder Fachanwalt für Sozialrecht
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