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Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer auf diese Art verhalten wird – etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen – und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Eine betriebliche Übung kann verschiedenartige - für den Arbeitnehmer sowohl günstige als auch ungünstige - Inhalte zum Gegenstand haben, wie etwa Arbeitszeitregelungen oder die Festlegung einer Betriebsordnung; der Schwerpunkt liegt jedoch eindeutig im Bereich der Vergütung. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt) zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann. Deshalb kann sich die Höhe der Vergütung zumindest teilweise aus einer betrieblichen Übung ergeben. Betroffen sind in erster Linie die Vergütungsbestandteile Gratifikationen oder Zulagen.
Entstehung
Die betriebliche Übung entsteht allein durch die gleichartige, dreimalig wiederholte Praktizierung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers, ohne dass es dabei auf den Willen des Arbeitgebers ankommt, sich zu einer Leistung zu verpflichten. Maßgeblich ist allein, wie der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers verstehen durfte. Das Verhalten des Arbeitgebers enthält eine konkludente Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer ebenfalls durch schlüssiges Verhalten angenommen und auf diese Weise Teil des Arbeitsvertrages wird. Die dreimalige vorbehaltlose Auszahlung einer Vergütungsleistung schafft eine betriebliche Übung.
Eine betriebliche Übung entsteht dagegen nicht,
· wenn der Arbeitgeber ausdrücklich und jedes Mal auf die Freiwilligkeit oder die Einmaligkeit seiner Leistung hinweist und dem Arbeitnehmer dadurch verdeutlicht, dass er sich gerade nicht verpflichten will,
· wenn auch dem Arbeitnehmer aufgrund der Natur der Sache klar ist, dass der Arbeitgeber sich in einer bestimmten Angelegenheit auf keinen Fall binden will.
Beendigung
Die Möglichkeit, eine betriebliche Übung zu beenden, hängt mit den Umständen ihrer Entstehung zusammen. Im Fall einer vorbehaltlos ergangenen Leistung hat der Arbeitgeber folgende Beendigungsmöglichkeiten:
· eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages,
· eine Änderungskündigung,
· eine “ablösende umgekehrte betriebliche Übung”: Diese liegt vor, wenn der Arbeitgeber dreimal in Folge eine bisher erbrachte Leistung gerade nicht mehr oder nur noch unter Vorbehalt gewährt, ohne dass der Arbeitnehmer widerspricht.
Durch eine Betriebsvereinbarung kann eine betriebliche Übung nur verdrängt werden, wenn sich dadurch keine Verschlechterung ergibt. Es ist allerdings möglich, dass die Leistungen bei gleich bleibendem Gesamtvolumen anders verteilt werden mit der Folge, dass es für einzelne Arbeitnehmer im Betrieb zu Verschlechterungen kommen kann.
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Ansprechpartner Rechtsanwalt Peter Paul Thierfelder Fachanwalt für Sozialrecht
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