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Arbeitsrecht / Sozialrecht unwiderrufliche Freistellung

Die Sozialversicherungspflicht soll auch bei einer unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers nach dem BSG nicht entfallen

 

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in allen Zweigen der Sozialversicherung  Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, grundsätzlich versichert.

Beschäftigung ist in aller Regel die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 SGB IV.

Es ist noch nicht lange her, dass die Spitzenverbände der Krankenversicherungen beschlossen haben, dass bei einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis (anders das Arbeitsverhältnis) im Sinne des Sozialversicherungsrecht nicht mehr vorliege. Die Folge war, das der Arbeitgeber seinen (noch) Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich ggf. selbst versichern und hierbei den vollen Sozialversicherungsbeitrag zahlen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). 

Das Bundessozialgericht hat  am 24.09.2008 nunmehr entschieden, dass auch bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung, dass Beschäftigungsverhältniss im Sinne der Sozialversicherung nicht entfalle. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 1951 geborene Kläger war seit Juli 1980 bei der Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt und gleichzeitig bei ihr (freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld) krankenversichert. Die Beteiligten schlossen am 08.09.2004 einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.06.2005 aufgehoben wurde, der Kläger unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt wurde und sich die Beklagte verpflichtete, die arbeitsvertragliche und/oder tarifvertragliche Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Durch Bescheid vom 05.10.2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 11.09.2004 ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sei, und setzte den monatlichen Beitrag ab dem 01.10.2004 für die Krankenversicherung des Klägers als nicht erwerbstätiges freiwilliges Mitglied auf 477,79 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 19.10.2004 stellte die Beklagte als zuständige Einzugsstelle fest, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zum 10.09.2004 geendet habe. Auf die Widersprüche des Klägers erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005.

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.11.2006 abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 11.09.2004 bis 30.06.2005 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Es hat ferner festgestellt, dass der Kläger in dieser Zeit in der freiwilligen Krankenversicherung Mitglied der Beklagten als Beschäftigter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze war. Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung sei vorliegend nicht einschlägig. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten.

Der Terminbericht 47/08 führt hierzu aus:

„Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum im Sinn der Regelungen über die Versicherungspflicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt war. Der Begriff der Beschäftigung setzt insofern zum einen voraus, dass ein Rechtsverhältnis (zB ein Arbeitsverhältnis) vorliegt, das die Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Inhalt hat, und fordert zum anderen, dass dieses Rechtsverhältnis auch vollzogen wird. Der Senat hat ua für Fälle der vorliegenden Art bereits entschieden, dass von einem derartigen "Vollzug" nicht allein bei tatsächlicher Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ausgegangen werden kann. So hat er in einer Entscheidung vom 18.9.1973 (BSGE 36, 161) eine Beschäftigung auch dann angenommen, wenn dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht und Zahlung von Entgelt schon vor Arbeitsaufnahme gekündigt worden ist. Er hat außerdem entschieden, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der sich hieraus ergebende Beendigungszeitpunkt auch das Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bestimmt. Diese Rechtsprechung ist in einem Urteil vom 25.10.1990 (12 RK 40/89) insbesondere ausdrücklich auch für Sachverhalte der vorliegenden Art fortgeführt worden, in denen das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich nach dem Vergleichsabschluss liegt und der Arbeitnehmer für die Zeit bis dahin von jeglicher Arbeitspflicht freigestellt wurde. Diese Rechtsprechung des Senats ist mittlerweile durch gesetzliche Bestimmungen, die ua für den Beginn der Versicherung vom Erfordernis einer tatsächlichen Arbeit absehen, bestätigt worden.“

SG Speyer - S 11 KR 87/05 - -LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 231/06 - - B 12 KR 22/07 R –

Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, so dass keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden kann.

 

 

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