Arbeitseinkommen in der Verbraucherinsolvenz
Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen gilt auch im Insolvenzverfahren
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850 a – 850 k ZPO gepfändet werden und somit nur in diesem Umfang in die Insolvenzmasse fallen. Durch § 36 Abs. 1 InsO wird die entsprechende Anwendung derjenigen Normen angeordnet, die die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen für alle Gläubigergruppen erweitern oder beschränken.
Damit gelten auch im Insolvenzrecht die Regeln über absolute Unpfändbarkeit nach § 850 a ZPO die z.B. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und Erschwerniszulagen sowie Urlaubsgeld (nicht jedoch Urlaubsentgelt), Treugelder sowie ein Sockelbetrag von 500 € für ein Weihnachtsgratifikation umfassen.
Ebenso gelten in der Insolvenz die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO, die einkommens- und unterhaltsorientiert sind. Für alle Unterhaltsberechtigten, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht tatsächlich Unterhalt gewährt, sind die in § 850 c Abs. 1 ZPO genannten Freibeträge zu beachten.
Da das Arbeitseinkommen unabhängig vom Arbeitsrecht definiert wird, werden auch Einkünfte aus vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen erfasst. Die Pfändungs- und damit auch die Insolvenzbeschlagsbeschränkungen des § 850 c ZPO gelten für die laufenden Einkommen von Beamten, Richtern, Soldaten und anderen Beschäftigten in öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.
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