Anwendungsbereich - VerbraucherinsolvenzFür wen gilt das vereinfachte Insolvenzverfahren
Damit sind erfasst:
a) Alle natürlichen Personen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 1 InsO (keine Gesellschaften). Hierbei handelt es sich insbesondere um Arbeitnehmer, also alle abhängigen und weisungsgebundenen Beschäftigten. Mangels selbstständiger Tätigkeit unterfallen unproblematisch dem Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch:
Rentner,
b) Natürliche Personen mit früherer selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
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