Anwendungsbereich - Verbraucherinsolvenz
Für wen gilt das vereinfachte Insolvenzverfahren
Durch die neufassung des § 304 InsO wird klargestellt, dass der Schuldner, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, dem Verbarucherinsolvenzverfahren unterfällt, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnissen mehr bestehen.
Damit sind erfasst:
a) Alle natürlichen Personen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 1 InsO (keine Gesellschaften). Hierbei handelt es sich insbesondere um Arbeitnehmer, also alle abhängigen und weisungsgebundenen Beschäftigten. Mangels selbstständiger Tätigkeit unterfallen unproblematisch dem Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch:
Rentner,
Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger,
Beamte,
Studenten,
Schüler,
Auszubildende,
Wehr- und Zivildienstleistende usw..
b) Natürliche Personen mit früherer selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, § 304 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
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